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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 37/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 31.08.2026 über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Stadt Ingelheim

der Stadt Ingelheim am Rhein vom 31.08.2026 über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Stadt Ingelheim

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund der §§ 24, 68 Satz 2, 74 Abs. 3, 75 Abs. 2, Ziff. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in Verbindung mit § 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2004,8, S. 239 ff.) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein am 17.08.2026 folgende Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung von Beiträgen

  1. Die Stadt Ingelheim am Rhein erhebt an ihren Grundschulen für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung Beiträge (Elternanteil an den Verpflegungskosten).
  2. Die Eltern bzw. sonstigen Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die die Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, werden an den Verpflegungsaufwendungen der Stadt Ingelheim am Rhein gem. § 85 iVm § 75 Abs. 2 Nr. 5 SchulG für Rheinland-Pfalz angemessen beteiligt.

§ 2

Anmeldung und Abmeldung, verpflichtende Teilnahme

  1. Die Anmeldung und Abmeldung des Kindes erfolgt in schriftlicher Form durch die Eltern bzw. sonstigen Personensorgeberechtigten im Schulsekretariat der jeweiligen Schule oder bei der Stadtverwaltung Ingelheim, Amt für Schule, Jugend und Soziales. Die Formulare hierzu sind in den Grundschulen, bei der Stadtverwaltung Ingelheim, Amt für Schule, Jugend und Soziales sowie auf der städtischen Homepage erhältlich.
  2. Die Anmeldefristen sind in der Regel vor den Sommerferien eines Jahres zum nächsten Schuljahr und werden den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben.
  3. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung bei Kindern, die die Ganztagsschule und oder die Betreuende Grundschule besuchen, ist verpflichtend.

§ 3

Verpflegung

  1. Die Verpflegung wird nur an Schultagen angeboten.
  2. Es werden folgende Verpflegungsvarianten angeboten:
    2.1 Teilnahme an der Mittagsverpflegung an 5 Tagen pro Woche
    (Ganztagsschule + Betreuende Grundschule freitags oder an Teilzeitschule Betreuende Grundschule)
    2.2 Teilnahme an der Mittagsverpflegung an 4 Tagen pro Woche
    (Ganztagsschule)
    2.3 Teilnahme an der Mittagsverpflegung an 1 Tag pro Woche
    (Sonderfall bspw. Entdeckertagsschule)

§ 4

Beitragsbemessung und Beitragserhebung

  1. Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.
    Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternanteils an den Verpflegungskosten besteht ab dem Zeitpunkt der Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung für jeden angefangenen Monat in voller Höhe, auch bei längerer Nichtteilnahme, z.B., wenn das Kind der Ganztagsschule oder Betreuenden Grundschule fernbleibt, das Kind von der Ganztagsschule oder Betreuenden Grundschule vorübergehend ausgeschlossen ist oder der Besuch der Ganztagsschule oder Betreuenden Grundschule wegen höherer Gewalt, vorübergehender Schließung der Gruppe oder Einrichtung aufgrund von Personalmangel, durch Krankheit oder wegen Mitteln des Arbeitskampfes nicht möglich ist. Eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme der Mittagsverpflegung erfolgt nicht.
  2. Die Elternanteile an den Verpflegungskosten für die städtischen Grundschulen werden als Pauschalbetrag erhoben. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den Durchschnittspreisen der Caterer bzw. den Materialkosten für die Zubereitung der Verpflegung in den Schulen. Es werden die tatsächlichen Öffnungstage der Schulen für die Berechnung herangezogen. Schließtage wie Ferien, Wochenenden, Feier- und Brückentage, Studientage oder Teamtage sind in den Pauschalen berücksichtigt. Die Essensgeldpauschale wird monatlich erhoben und ist ganzjährig fällig. Die Höhe der Essensgeldpauschale richtet sich nach dem Umfang der Verpflegungsinanspruchnahme gemäß § 3 Abs.2 dieser Satzung. Die Elternanteile an den Verpflegungskosten werden mittels Beitragsbescheid festgesetzt. Die aktuellen Pauschalbeträge sind auf der Homepage der Stadt Ingelheim bekannt gemacht.

§ 5

Fälligkeit

Die Essensgeldpauschale ist immer zum 1. eines jeden Monats fällig.

§ 6

Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.08.2026 in Kraft und gilt für Neuaufnahmen ab diesem Datum im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Für alle anderen Kinder gilt die Satzung vom 01.01.2022 fort. Diese tritt zum Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.

Ingelheim am Rhein, den 31.08.2026
Stadtverwaltung Ingelheim
Eveline Breyer
Oberbürgermeisterin

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 31.08.2026
Stadtverwaltung Ingelheim
Eveline Breyer
Oberbürgermeisterin