Ausgabe 37/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Betreuungsordnung für das Angebot der Betreuenden Grundschule an den Grundschulen der Stadt Ingelheim am Rhein
für das Angebot der Betreuenden Grundschule an den Grundschulen
der Stadt Ingelheim am Rhein
§ 1 Träger und Aufgaben
- Die Stadt Ingelheim am Rhein bietet als Träger ihrer Grundschulen ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an der Theodor-Heuss-Grundschule, der Brüder-Grimm-Grundschule, der Präsident-Mohr-Grundschule, der Pestalozzigrundschule und der Grundschule in Heidesheim für die Schüler und Schülerinnen an.
Die Betreuende Grundschule hat die Aufgabe, die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten.
Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBWWK vom 1.August 2014, Amtsblatt S.224). Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule erfolgt ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern. Ein Rechtsanspruch zur Einrichtung eines Betreuungsangebotes besteht nicht.
Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Der Träger benennt eine verantwortliche Person, die mit der Schulleitung zusammenarbeitet. - Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.
- Das Angebot der Betreuenden Grundschule kann sich an den unterschiedlichen Grundschulen je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere auf die Anzahl der aufzunehmenden Kinder kann nur dann erfolgen, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen und die Betreuung auch den allgemeinen Bedingungen gemäß den Hinweisen zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 01.08.2014 einer Betreuung unter Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse der Kinder gerecht wird Die Betreuungszeiten orientieren sich am Ganztagsförderungsgesetz (acht Stunden am Tag – Unterrichtszeit ist darin enthalten) und sind im Konzept der Betreuenden Grundschulen für die jeweiligen Schulen benannt.
- Die Nutzung von Schulräumen und des Schulgeländes im Rahmen der Betreuung bedarf unter Anhörung des Schulelternbeirats der Zustimmung der Schulleitung und des Schulträgers.
§ 2 Aufnahme und Abmeldung
- Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Betreuende Grundschule erfolgt für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) nach Prüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Amt für Schule, Jugend und Soziales.
- Der Anmeldung sind zudem die Anmeldung zum Essen, sowie ggf. das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat und/ oder der Antrag auf Ermäßigung des Essensgeldes vorzulegen.
Falsche oder unvollständige Angaben in den jeweiligen Anträgen können zum Widerruf der Bewilligung führen. - Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund und einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel
- längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes
Bei anderen Gründen entscheidet der Träger über die Zulässigkeit der Abmeldung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten bedarf der Schriftform und ist bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Amt für Schule, Jugend und Soziales einzureichen. - Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der Grundsätze der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall, insbesondere unter Beachtung der nachfolgenden Kriterien, welche nicht als Rangfolge zu verstehen und auch nicht abschließend sind:
• berufstätige Alleinerziehende
• berufstätige Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte
• Geschwisterkinder in der Betreuung
• Arbeitsort und Arbeitszeiten der Eltern
• spezielle soziale Aspekte des Kindes
Die Regelungen des § 5 dieser Ordnung gelten für die Ablehnung der Aufnahme entsprechend.
§ 3 Betreuungszeiten
- Die Betreuungszeiten sind in allen städtischen Grundschulen individuell geregelt und können in den jeweiligen Informationsschreiben zu den Betreuenden Grundschulen sowie auf der Homepage der Stadt Ingelheim, Amt für Familien, Bildung und Soziales nachgelesen werden. Es besteht kein Anspruch auf gleichbleibende Betreuungszeiten.
- Der Träger kann im laufenden Schuljahr die Betreuung aufgrund von betrieblichen Veranstaltungen bei Bedarf schließen. Hierfür wird keine Notbetreuung eingerichtet. Auch bei allen sonstigen Einschränkungen der Betreuung aufgrund von z.B. Krankheitsausfällen wird keine Notbetreuung garantiert.
§ 4 Teilnahme am Mittagessen
- Für die in der Betreuenden Grundschule aufgenommenen Kinder gilt die verpflichtende Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen.
- Für die Mittagsverpflegung wird ein gesonderter Beitrag erhoben. Hierfür erhalten die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einen Beitragsbescheid in Höhe des jeweiligen Pauschalbetrags, der auf der Homepage der Stadtverwaltung Ingelheim, Amt für Schule, Jugend und Soziales, bekannt gemacht ist.
Näheres hierzu regelt die „Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Grundschulen“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Ausschlussgründe
- Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn
• durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder
• das Kind besonderer Hilfen und/oder pädagogischer und erzieherischer Betreuung bedarf, die von der Einrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann und/oder
• das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können und/oder
• durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten eine für den Betrieb der Einrichtung unzumutbare Belastung entsteht und/oder
• die Erziehungsberechtigten durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Personal und Erziehungsberechtigten nachhaltig gestört wird und/oder
• die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages für mehr als zwei Monate in Verzug sind und/oder
• konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Kind nicht frei von übertragbaren Krankheiten ist.
§ 6 Aufsichtspflicht und Versicherungen
- Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit der Betreuungszeit und endet mit dem Verlassen des Schul- bzw. Betreuungsgeländes, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Betreuenden Grundschule steht. Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten. Sollten Kinder die Schule vorzeitig verlassen, ohne dass das betreffende Betreuungspersonal benachrichtigt wurde, liegt die Aufsichtspflicht ebenfalls bei den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten.
Der Weg von und zu der Betreuenden Grundschule fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. - Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der Betreuenden Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Betreuenden Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
- Für Schäden, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, haftet der Träger nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Bei Verlust, Beschädigung und Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände kann im Einzelfall ein Ersatz durch die freiwillige Garderobenversicherung des Trägers in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen der versicherungsvertraglichen Voraussetzungen eines solches Ersatzanspruchs des Trägers gegenüber der Versicherung.
Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
§ 7 Beitragsbemessung und Beitragszahlung
- Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Betreuungsvarianten – unterschieden in das Angebot der Betreuenden Grundschule an Teilzeitschulen und Ganztagsschulen und wird als Pauschale abgerechnet.
Variante 1:
Teilnahme an der Betreuenden Grundschule an einer Ganztagsschule Freitags
Pauschale für 1 Tag in der Woche
Variante 2:
Teilnahme an der Betreuenden Grundschule an einer Teilzeitschule Montags – Freitags
Pauschale für 5 Tage in der Woche
Die jeweils aktuellen Beitragshöhen der unterschiedlichen Tarifstufen sind in dem Informationsschreiben der Betreuenden Grundschulen sowie auf der Homepage der Stadt Ingelheim bekannt gemacht. - Grundlagen für die Festsetzung der Beitragshöhen der Tarifstufen sind insbesondere der Umfang des Betreuungsangebotes, die Höhe der Personalkosten, die durchschnittlichen Kinderzahlen in der Betreuung sowie die Höhe des zu erwartenden Landeszuschusses. Die Elternbeiträge tragen entsprechend den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Deckung der Personal- und Sachkosten bei.
- Die Beiträge werden mittels Beitragsbescheid festgesetzt bzw. geltend gemacht.
Elternbeiträge sind auch bei längerer Nichtteilnahme (z.B., wenn das Kind dem Besuch der Betreuenden Grundschule fernbleibt, das Kind von der Betreuung vorübergehend ausgeschlossen ist oder der Besuch der [Betreuenden] Grundschule wegen höherer Gewalt, vorübergehender Schließung der Gruppe oder Einrichtung aufgrund von Personalmangel, durch Krankheit oder wegen Mitteln des Arbeitskampfes nicht möglich ist) bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung in voller Höhe zu zahlen. Eine anteilmäßige Kürzung bzw. Rückzahlung der Beiträge erfolgt in diesen Fällen nicht. - Für die Mittagsverpflegung wird ein gesonderter Beitrag erhoben (siehe § 4).
§ 8 Inkrafttreten und Anwendungsbereich
Diese Betreuungsordnung tritt zum 01.08.2026 in Kraft und gilt für Neuaufnahmen ab diesem Datum im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Für alle anderen Kinder gilt die Betreuungsordnung vom 13.09.2021 fort. Diese tritt zum Ablauf des 31.07.2029 außer Kraft.
Ingelheim am Rhein, 31.08.2026
Eveline Breyer
Oberbürgermeisterin