Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 26 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) und den Richtlinien des Landkreises MainzBingen über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 01.11.2011, des § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.2021 (BGBl. I S 226), sowie der §§ 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert am 05.05.2020 (GVBl. S. 158), in seiner Sitzung am 11.09.2023 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der vom 28.02.2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 28.02.2022 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Alle übrigen Bestimmungen der Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen bleiben unberührt. Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Hinweis: Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.