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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13.09.2023

zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Ingelheim am Rhein vom 28.02.2022

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 26 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) und den Richtlinien des Landkreises MainzBingen über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 01.11.2011, des § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.2021 (BGBl. I S 226), sowie der §§ 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert am 05.05.2020 (GVBl. S. 158), in seiner Sitzung am 11.09.2023 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der vom 28.02.2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 28.02.2022 wird wie folgt geändert:

  1. §10 Elternbeiträge Absatz 6 und §10 Elternbeiträge Absatz 7 werden ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Alle übrigen Bestimmungen der Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen bleiben unberührt. Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Ingelheim am Rhein, den 13. September 2023
Ralf Claus Oberbürgermeister

Hinweis: Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen¬über der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 13. September 2023
Ralf Claus, Oberbürgermeister