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Ingelheimer Kurier
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 16. September 2024 zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 02. Juli 2019

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat am 09. September 2024 folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 02. Juli 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 02. Juli 2019 wird wie folgt geändert:

I. In § 13 - Entschädigung der Feuerwehrangehörigen - wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

(1) Die unter Beachtung der Bestimmungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung zu zahlende monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für die ehrenamtliche oder den ehrenamtlichen

a)

Wehrleiterin oder Wehrleiter —  100 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

b)

stellvertretende Wehrleiterin oder

stellvertretenden Wehrleiter  — 50 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 1 und 3 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

c)

Stadtfeuerwehrobmann —  100 %

des Höchstbetrages nach § 9 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

d)

Führerin oder Führer (Einheit) mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder

eines Wehrführers vergleichbar sind, —  100 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

e)

stellvertretende Führerin oder stellvertretenden Führer (Einheit) mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder

eines Wehrführers vergleichbar sind,  — 50 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

f)

Führerin oder Führer (Facheinheit) mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder

eines Wehrführers vergleichbar sind,  — 50 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

g)

Führerin oder Führer (Fachgruppe) mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder

eines Wehrführers vergleichbar sind, —  40 %

des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

h)

Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart  — 100 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

i)

stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder

stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart  — 50 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 und 6 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung 2

j)

Feuerwehrangehörigen für

-

Alarm- und Einsatzplanung

-

die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

jeweils den Mindestbetrag nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

k)

Gerätewartin oder Gerätewart

-

verantwortliche Gerätewartin oder

verantwortlichen Gerätewart —  80 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

-

Gerätewartin oder Gerätewart —  60 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

l)

Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart

-

verantwortliche Atemschutzgerätewartin oder

verantwortlichen Atemschutzgerätewart —  80 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

-

Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart  — 60 %

des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

II. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird der Euro-Betrag von „35,00 €“ durch „50,00 €“ ersetzt.

III. § 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Feuerwehrangehörige, welche an angeordneten Sicherheitswachen nach § 33 LBKG oder an von der Wehrleitung angeordneten Sitzbereitschaften teilnehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung bemisst.

IV. In § 13 Absatz 8 Satz 2 wird die Formulierung „Einsatzleitzentrale machen“ durch „Feuerwehr-einsatzzentrale leisten“ ersetzt.

V. In § 13 Absatz 8 wird der neue Satz 3 angefügt:

Für Mitglieder der Wachbereitschaft, die in der Bereitschaftswoche Dienst als Einsatzleitdienst (ELD) verrichten, erhöht sich die Aufwandsentschädigung auf 45 % des Höchstsatzes.

VI. Nach § 17 wird folgender § 18 neu eingefügt:

§ 18

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildübertragungen der Stadt (Live-Streaming von Sitzungen) sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung sind im öffentlichen Teil der Sitzungen zugelassen. Die Anfertigung der Aufzeichnungen ist dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen bzw. Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohnern sowie Beschäftigten der Stadt, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung je-derzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

VII. Der bisherige § 18 wird § 19.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Davon ausgenommen tritt die Neuregelung in Artikel 1, Ziffer I. zu § 13 Abs. 1 Buchstabe i), rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Ingelheim am Rhein, 16. September 2024
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, 16. September 2024
Stadtverwaltung
Ralf Claus, Oberbürgermeister