Datengrundlage: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz © GeoBasis-DE/LVermGeoRP<Mai 2025> (Daten verändert)
Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:
Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 16.06.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan „Diakoniewerk ZOAR 2. Änderung und Erweiterung“ wird auf Grund des § 24 GemO als Satzung gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Ziele des Bebauungsplans:
Wohnraumschaffung und Erhalt sozialer Einrichtungen.
Der Bebauungsplan wurde am 5. September 2025 ausgefertigt.
Flurstücksverzeichnis erstellt am 13.11.2024 aufgrund der Liegenschaftskarte von Februar 2023:
Gemarkung Heidesheim,
Flur 1: Flurstücke 72/1, 72/2, 72/3
Flur 14: Flurstücke 62/9 tlw., 63/12 tlw., 119/12 tlw., 185/3, 185/4, 187
Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich werden externe Ökokonto-Flächen der Stadt Ingelheim in Anspruch genommen. Es handelt sich um folgende Flurstücke: Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 23, Flurstück 230/3 und Gemarkung Ober-Ingelheim Flur 16, Flurstücke 139/1, 140,141/1, 141/2, 141/3, 142 und 143.
Übersichtsplan (ohne Maßstab):
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan „Diakoniewerk ZOAR 2. Änderung und Erweiterung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann ab sofort nebst Begründung und Zusammenfassende Erklärung im Amt für Bauen und Planen, Rathaus Ingelheim, Dienstgebäude Gartenfeldstraße 10, Zimmer 325, während der Sprechzeiten, zurzeit montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans auch Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.