In der Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung mit Grenzbestimmung und Abmarkung nach §§ 15 und 16 des LGVerm aufgenommen. Über diese Maßnahmen wurde am 16.09.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Betroffen sind die Flurstücke:
Flur 7, Flurstücke 424/31, 424/30 und 463/4
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen, öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt abgemarkt“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.10.2025 bis 10.11.2025 beim öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz-Laubenheim, Tel. 06131 / 9135360, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo – Do von 8:00-16:00 Uhr, Fr. 8:00
– 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz-Laubenheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.