Datengrundlage: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz © GeoBasis-DE/LVermGeoRP<Mai 2025> (Daten verändert)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:
Mit Genehmigungsbescheid vom 11.09.2025 (Az.: 5133-0001#2025/ 0009-0111 43) hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt an der Weinstraße, die 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der (ehemaligen) Verbandsgemeinde Heidesheim (Alte Gärtnerei) gemäß § 6 Abs.1 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, genehmigt.
Ziele der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der (ehemaligen) Verbandsgemeinde Heidesheim (Alte Gärtnerei):
Ziel der neunten Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Heidesheim ist die Darstellung einer Wohnbaufläche statt der bisherigen Fläche für die Landwirtschaft, um die Errichtung von Wohnbebauung zu ermöglichen.
Räumlicher Geltungsbereich:
Im Norden: Gärtnerei
Im Osten: Landwirtschaftliche Fläche
Im Süden: Wohnbebauung
Im Westen: Wohnbebauung
Übersichtsplan: ohne Maßstab
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Diese Genehmigung der vom Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein am 16.06.2025 beschlossenen 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der (ehemaligen) Verbandsgemeinde Heidesheim (Alte Gärtnerei) wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der (ehemaligen) Verbandsgemeinde Heidesheim (Alte Gärtnerei) mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung kann ab sofort im Amt für Bauen und Planen, Rathaus Ingelheim, Dienstgebäude Gartenfeldstr. 10, Zimmer 325, während der Sprechzeiten, zur Zeit montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplans auch Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.