In der Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 1, Flurstück 403/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 31.10.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fas-sung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Der mit „A“ gekennzeichnete Grenzpunkt wurde wegen einer Mauer und der Zufahrt zu einer Tiefgarage nicht zentrisch abgemarkt. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 0,40 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 15.11.2023 bis 29.11.2023 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 07.30 bis 16.30 Uhr, Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vermessungsbuero-schroeder.de eingesehen werden.
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Öffentliche Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Öffentliche Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Rolf-Dieter Schröder finden Sie unter www.vermessungsbuero-schroeder.de.