Titel Logo
Ingelheimer Kurier
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderungssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein

Änderungssatzung vom 21. November 2023 zur Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 02.11.2020

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl S. 419) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl S. 175), in den jeweiligen zur Zeit geltenden Fassungen die „Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 02.11.2020“ (ABS) beschlossen, die auf Grundlage der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen, in seiner Sitzung am 13.11.2023, wie folgt geändert und hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 - Geltungsbereich - wird ergänzt um:

11. Frei-Weinheim.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 - Ermittlungsgebiete - wird ergänzt um:

Die Abrechnungseinheit 11 wird gebildet vom Ortsteil Frei-Weinheim

Die Anlage 1 wird um den Plan der Abrechnungseinheit 11 (Frei-Weinheim) ergänzt.

§ 6 - Gemeindeanteil - wird ergänzt um:

Für die Abrechnungseinheit 11 (Frei-Weinheim) 33 %

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ingelheim am Rhein, den 21. November 2023
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen¬über der Stadtverwaltung unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ingelheim am Rhein, den 21. November 2023
Stadtverwaltung
Ralf Claus
Oberbürgermeister