Titel Logo
Ingelheimer Kurier
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Das Bundesmeldegesetz enthält für die Meldebehörde klare Vorschriften unter welchen Voraussetzungen bestimmte Daten der Bürger, z. B. bei der Anmeldung, erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z. B. Kirchen, Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse- und Privatleute).

Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen der betroffenen Personen zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Bundesmeldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf die Möglichkeit, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin.

Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

  1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 2 BMG
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.
  2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG
    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.
  6. Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft untersagt, wenn dem Betroffenen oder anderen Personen durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Soweit bei einzelnen Einwohnern Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegen, bittet die Meldebehörde um eine entsprechende Mitteilung.

Auskünfte hierzu erhalten Sie während den Sprechzeiten (montags bis mittwochs von 8.30-12.30 Uhr, donnerstags von 13.00-18.00 Uhr und freitags von 8.30-12.00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Telefon 06132/782-128, -164, -165, -166, -169, 308 und 341.

Ingelheim am Rhein, 20. November 2024
Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein
In Vertretung:
Dr. Christiane Döll
Beigeordnete