Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 22. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Stadt Ingelheim am Rhein betreibt in Ingelheim am Rhein, Keltenweg 2 (nachfolgend Parkhaus am Bahnhof) - Ebenen 3 bis 13, Bahnhofstraße 50, Gartenfeldstraße 30 (Tiefgarage) – Untergeschoss 1, Konrad-Adenauer-Straße 5 (Tiefgarage und oberirdischer Parkplatz Neue Mitte, nachfolgend Parkhaus Neue Mitte) und Fridtjof-Nansen-Platz 5 (Tiefgarage, nachfolgend Parkhaus Rathaus / WBZ / kING) jeweils ein Parkhaus als wirtschaftliches Unternehmen. Sie stellt diese Anlagen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Zu den Anlagen des Parkhauses am Bahnhof gehören die Ebenen 3 bis 13, die Zu- und Ausfahrten, die Treppen und der Aufzug zu den Parkebenen. Die Stellplätze der Ebenen 1 und 2 des Parkhauses am Bahnhof sind nicht im Eigentum der Stadt und werden von dieser Satzung nicht berührt.
Zu den Anlagen des Parkhauses Bahnhofstraße 50 gehören die Zu- und Ausfahrten und die Treppe zu den Parkebenen.
Zu den Anlagen des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 gehört das Untergeschoss 1 der Tiefgarage unter den Gebäuden Bahnhofstraße 21 bis 39 (nur ungerade Hausnummern), Friedrich-Ebert-Straße 5 und Gartenfeldstraße 38 bis 44 (nur gerade Hausnummern) sowie der oberirdische Platz zwischen den Gebäuden Bahnhofstraße 21 bis 27 (nur ungerade Hausnummern) und Friedrich-Ebert-Straße 5, die Zu- und Ausfahrten sowie die Aufzüge und Treppen zur Parkebene und den Gebäuden Bahnhofstraße 21 bis 39 (nur ungerade Hausnummern), Friedrich-Ebert-Straße 5 und Gartenfeldstraße 38 bis 44 (nur gerade Hausnummern). Die Stellplätze des Untergeschosses 2 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 sind nicht im Eigentum der Stadt und werden von dieser Satzung nicht berührt.
Zu den Anlagen des Parkhauses Neue Mitte gehören die Tiefgarage unter den Gebäuden Konrad-Adenauer-Straße 3 und 7, Georg-Rückert-Straße 3 bis 9E (nur ungerade Hausnummern) sowie Römerstraße 6, 8 und 10 und unter dem Gebäude Binger Straße 78 / Georg-Rückert-Straße 8 sowie der oberirdische Parkplatz zwischen den Gebäuden Konrad-Adenauer-Straße 3 und 7, Georg-Rückert-Straße 3 bis 9E (nur ungerade Hausnummern) sowie Römerstraße 6, 8 und 10, die Zu- und Ausfahrten sowie die Aufzüge, Treppen und Rampen zu den Gebäuden Konrad-Adenauer-Straße 3 und 7, Georg-Rückert-Straße 3 bis 9E (nur ungerade Hausnummern), Römerstraße 6, 8 und 10 sowie Binger Straße 78 und Georg-Rückert-Straße 8.
Zu den Anlagen des Parkhauses Rathaus / WBZ / kING gehören die Tiefgarage unter den Gebäuden Fridtjof-Nansen-Platz 1, 3 und 5 und der dazu gehörigen Platzfläche sowie unter dem Gebäude Gartenfeldstraße 6 bis 10 nebst Zu- und Ausfahrten sowie die Aufzüge, Treppen und Rampen zum Platz über der Tiefgarage. Ebenfalls zu den Anlagen dieses Parkhauses gehören die Aufzüge, Treppen und Rampen bis zum Erdgeschoss der Gebäude Fridtjof-Nansen-Platz 1, 3 und 5 sowie bis zum Erdgeschoss des Gebäudes Gartenfeldstraße 6 bis 10.
Zu den Parkhäusern im Sinne dieser Satzung gehören auch die Einrichtungen zur Regelung der Zu- und Abfahrten, wie Schrankenanlagen, sowie die Einrichtungen zur Erhebung der Nutzungsentgelte.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Parkhäuser stehen der Allgemeinheit gegen Zahlung des in dieser Satzung geregelten Nutzungsentgelts zum Parken von Kraftfahrzeugen auf den jeweils dafür markierten Stellplätzen zur Verfügung, soweit in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen oder soweit nicht einzelne Stellplätze durch entsprechende Kennzeichnung ausschließlich bestimmten Nutzenden oder Nutzergruppen zugeordnet sind.
Die Nutzung der Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof setzt neben der Zahlung des in dieser Satzung geregelten Nutzungsentgelts voraus, dass das Kraftfahrzeug zur unmittelbar anschließenden Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgestellt wird (Park und Ride-Plätze), und dass dies durch einen aktuellen Fahrschein für den öffentlichen Personenverkehr nachgewiesen wird. Die Höhe des Nutzungsentgelts und die Einzelheiten der Nutzung werden in dieser Satzung geregelt.
(4) In den Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof können Dauernutzungsrechte eingeräumt werden. Für die Nutzung von Stellplätzen im Rahmen eines Dauernutzungsrechts werden individuelle Vereinbarungen getroffen, die die Regelungen dieser Satzung bzgl. Nutzungsentgelten und Parkscheinen ersetzen. Alle anderen Regelungen dieser Satzung gelten auch für Dauernutzungsrechte.
(5) Im Parkhaus Bahnhofstraße 50 werden ausschließlich Dauernutzungsrechte eingeräumt. Für die Nutzung von Stellplätzen im Rahmen eines Dauernutzungsrechts werden individuelle Vereinbarungen getroffen, die die Regelungen dieser Satzung bzgl. Nutzungsentgelten und Parkscheinen ersetzen. Alle anderen Regelungen dieser Satzung gelten auch für Dauernutzungsrechte.
(6) In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Sonderparkplätze für schwerbehinderte Menschen ausweisen und kennzeichnen. Auf diesen Stellplätzen darf nur parken, wer im Besitz eines besonderen Parkausweises („blauer“ Parkausweis) ist. Der Ausweis ist eindeutig lesbar auf das Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges zu legen oder eindeutig lesbar an der Innenseite der Frontscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gelten in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen nicht.
In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkhäusern, im Parkhaus am Bahnhof nur in den Ebenen 8 bis 13 und im Parkhaus Gartenfeldstraße 30 nur im Untergeschoss 1, kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Sonderparkplätze für die alleinige Nutzung durch Frauen oder durch Familien ausweisen und kennzeichnen.
In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkhäusern, im Parkhaus am Bahnhof nur in den Ebenen 8 bis 13 und im Parkhaus Gartenfeldstraße 30 nur im Untergeschoss 1, kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Sonderparkplätze zur ausschließlichen Nutzung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen ausweisen und kennzeichnen. Solche Parkplätze dürfen ausschließlich zum Laden genutzt werden. Die Parkdauer beträgt maximal zwei Stunden.
In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkhäusern, im Parkhaus am Bahnhof nur in den Ebenen 8 bis 13 und im Parkhaus Gartenfeldstraße 30 nur im Untergeschoss 1, kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Sonderparkplätze zur ausschließlichen Nutzung für das von der Stadt Ingelheim am Rhein beauftragte Carsharing ausweisen und kennzeichnen.
In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkhäusern, im Parkhaus am Bahnhof nur in den Ebenen 8 bis 13 und im Parkhaus Gartenfeldstraße 30 nur im Untergeschoss 1, kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Sonderflächen zur ausschließlichen Nutzung für das Abstellen von motorisierten Zweirädern oder Fahrrädern ausweisen und kennzeichnen oder Sonderparkberechtigungen für diese Fahrzeuge ausstellen.
(7) Für die Wohn- und Gewerbeeinheiten der Anwesen Bahnhofstraße 21 bis 39 (nur ungerade Hausnummern), Friedrich-Ebert-Straße 5 und Gartenfeldstraße 38 bis 44 (nur gerade Hausnummern) kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein im Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 Sonderparkrechte an Stellplätzen vergeben; diese Stellplätze können gesondert ausgewiesen und gekennzeichnet werden.
Für die Eigentümer*innen, Mieter*innen und dinglich Nutzungsberechtigten der Gebäude Konrad-Adenauer-Straße 3 und 7, Georg-Rückert-Straße 3 bis 9E (nur ungerade Hausnummern), Binger Straße 80 bis 88 (nur gerade Hausnummern) sowie Römerstraße 6, 8 und 10 und dem Gebäude Binger Straße 78 / Georg-Rückert-Straße 8 kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein in der Tiefgarage des Parkhauses Neue Mitte, im Rahmen des verfügbaren Kontingents, in bestimmten Bereichen Sonderparkrechte an Stellplätzen vergeben; diese Stellplätze können gesondert ausgewiesen und gekennzeichnet werden.
Für die Eigentümer*innen, Mieter*innen und dinglich Nutzungsberechtigten der Gebäude Fridtjof-Nansen-Platz 1, 3 und 5 sowie des Gebäudes Gartenfeldstraße 6 bis 10 kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein im Parkhaus Rathaus / WBZ / kING Sonderparkrechte an Stellplätzen vergeben; diese Stellplätze können gesondert ausgewiesen und gekennzeichnet werden. Ebenfalls können bestimmte Bereiche zur ausschließlichen Nutzung durch diesen Personenkreis gesondert ausgewiesen, gekennzeichnet und abgesperrt werden.
Darüber hinaus kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein im Parkhaus Rathaus / WBZ / kING Sonderparkrechte an Stellplätzen an die Organisatoren von Veranstaltungen in den Gebäuden Fridtjof-Nansen-Platz 1, 3 oder 5 (Rathaus, Weiterbildungszentrum oder Kultur- und Veranstaltungshalle kING) und auf der Platzfläche über dem Parkhaus Rathaus / WBZ / kING vergeben; diese Stellplätze können für den jeweiligen Veranstaltungszeitraum gesondert ausgewiesen und gekennzeichnet werden.
Ein Anspruch auf ein solches Sonderparkrecht oder auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht.
Für die Nutzung von Stellplätzen im Rahmen eines Sonderparkrechts gelten individuell vereinbarte Bedingungen, die die Regelungen dieser Satzung bzgl. Nutzungsentgelten, Parkscheinen und Öffnungszeiten ersetzen.
(8) Die Anlagen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen werden als gemeinsames wirtschaftliches Unternehmen betrieben (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftssteuergesetzes).
(9) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Betrieb oder Nutzung der Parkhäuser besteht nicht.
(1) In den Parkhäusern dürfen nach näherer Bestimmung dieser Satzung Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 to. geparkt werden.
(2) Von der Nutzung sind solche Kraftfahrzeuge ausgeschlossen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe und ätzender Chemikalien dienen oder die mit Explosionsstoffen u. ä. beladen sind; diesen Kraftfahrzeugen ist auch das Befahren der Parkhäuser untersagt.
(3) Das Parken ist nur auf den als solchen gekennzeichneten Parkflächen erlaubt. Das Parken auf den gemäß § 1 Abs. 6 und 7 ausgewiesenen und / oder gekennzeichneten Stellplätzen ist nur den dort genannten Nutzerkreisen erlaubt.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen sind täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet. Bei Veranstaltungen, sonstigen Anlässen oder aus wichtigem Grund kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein die Nutzung der Parkhäuser oder einzelner Parkflächen ausschließen. Hierauf wird an der Zufahrt in geeigneter Weise hingewiesen.
(5) Den Weisungen des von der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein beauftragten Kontroll- und Überwachungspersonales ist Folge zu leisten.
(1) Für die Nutzung der Parkhäuser mit Ausnahme der nicht zum Parken bestimmten Nebenräume gelten die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sie gelten nicht, soweit diese Satzung besondere Vorschriften über die Nutzung der Stellplätze, die Entgelterhebung und den Entgelteinzug enthält und sich aus der Satzung besondere Zuständigkeiten und Befugnisse für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die besonderen Regelungen dieser Satzung ergeben.
(2) Die Verkehrsregelung innerhalb der Parkebenen der Parkhäuser sowie auf den Zu- und Abfahrtswegen erfolgt durch Verkehrszeichen aufgrund der in Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen.
(3) Die Parkhäuser dürfen nur im Rahmen des Nutzungszwecks benutzt werden.
Es ist insbesondere verboten,
a) sich in den Parkhäusern außerhalb des Parkvorgangs aufzuhalten,
b) in den Parkhäusern Gegenstände jeglicher Art zu lagern,
c) die Flächen der Parkhäuser, ihre Einrichtungen und ihre Zufahrten durch Gegenstände oder Abfälle (z. B. Papier, Verpackungsmaterial, Glas, Getränkedosen und andere Behältnisse, Betriebsstoffe wie Öle und Benzin, Kaugummi, Zigaretten- oder Zigarrenkippen, den Inhalt von Aschenbechern oder anderen Abfällen) zu verunreinigen,
d) die Bestandteile der Parkhäuser zu beschriften, bemalen, besprühen oder bekleben,
e) die Notdurft in und an den Flächen und Einrichtungen der Parkhäuser außerhalb von Toilettenanlagen zu verrichten oder
f) ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stellen in den Parkhäusern Waren anzubieten oder zu verkaufen, gewerbliche Werbung zu betreiben, Schaustellungen zu veranstalten und Flugblätter oder Druckschriften zu gewerblichen Zwecken zu verteilen.
Eingetretene Verunreinigungen sind unmittelbar zu beseitigen. Gegenstände und Hinterlassenschaften sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Die Stadtverwaltung kann auf Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung eine Nutzungsordnung für die Parkhäuser erlassen, die durch Aushang im Parkhaus bekannt gemacht wird.
(1) Die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein erhebt für die Nutzung der Parkhäuser Nutzungsentgelte, die die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten. Der Zahlungspflicht unterliegen die Fahrer*innen und Halter*innen der in den Parkhäusern abgestellten Kraftfahrzeuge. Fahrer*innen und Halter*innen haften als Gesamtschuldner. Die Zahlungspflicht besteht auch für Kraftfahrzeuge, die satzungswidrig auf einer nicht zum Parken vorgesehenen Fläche in den Parkhäusern abgestellt werden, unabhängig von einer bußgeldrechtlichen Ahndung.
(2) Die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein kann bei besonderen Anlässen in einzelnen oder allen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen entgeltfreies Parken zulassen; sie wird hierüber in geeigneter Weise informieren. Satz 1 gilt nicht für Nutzungen im Rahmen von Dauernutzungs- und Sonderparkrechten.
(3) Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Dauer der Parkzeit und dem jeweiligen Parktarif in Verbindung mit den Entgeltregelungen für die einzelnen Parkhäuser.
Die Nutzungsentgelte für die Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof, für das Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 und für die Parkhäuser Neue Mitte sowie Rathaus / WBZ / kING werden im Tagtarif (werktags von montags bis samstags von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und im Nachttarif (montags bis freitags von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr und samstags von 22.00 Uhr bis montags, 08.00 Uhr; bei Feiertagen verlängert sich die Geltungsdauer des Nachttarifs bis zum darauf folgenden Werktag, 08.00 Uhr) erhoben.
Für die Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof, das Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 und die Parkhäuser Neue Mitte und Rathaus / WBZ / kING gelten die in § 4 Abs. 7 dieser Satzung geregelten Nutzungsentgelte.
Die Nutzungsentgelte für die Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof werden im Park und Ride-Tarif nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 dieser Satzung erhoben.
In den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Parkeinrichtungen führt ein möglicher Wechsel zwischen Tagtarif und Nachttarif während des Parkvorgangs weder zur Unterbrechung noch zum Neustart der Parkzeit.
(4) Bei der Einfahrt in die Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof, in das Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 und in die Parkhäuser Neue Mitte oder Rathaus / WBZ / kING ist jeweils ein Parkschein an der Schrankenanlage zu lösen. Das Nutzungsentgelt ist vor der Ausfahrt aus diesen Parkhäusern durch Bezahlung des Parkscheins am Parkscheinautomaten in bar oder mittels EC-Karte zu entrichten. Bei der Ausfahrt aus diesen Parkhäusern ist der bezahlte Parkschein an der Schrankenanlage einzulösen.
Bei Verlust des Parkscheins ist ein Ersatzparkschein am Parkscheinautomaten zu lösen.
Die Karteninhaber*innen willigen bei Zahlung der Nutzungsentgelte mittels EC-Karte ausdrücklich ein, dass die Belastung des Bankkontos, auf das die EC-Karte ausgestellt ist, ohne weiteres schriftliches Lastschrift-Mandat von der Stadtkasse Ingelheim am Rhein innerhalb der nächsten 40 Werktage erfolgen darf. Während dieser Zeit sorgen die Karteninhaber*innen für die entsprechende Kontendeckung.
Durch die Zahlung der fälligen Nutzungsentgelte mittels EC-Karte willigen die Karteninhaber*innen außerdem ausdrücklich ein, dass die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein im Falle der Nichteinlösung der Nutzungsentgelte (z. B. aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung) durch Anfrage beim jeweiligen Bankinstitut deren persönlichen Daten abfragen kann. Einer gesonderten und unterzeichneten Erklärung durch die Karteninhaber*innen zur Freigabe der Daten bedarf es insoweit nicht. Die Karteninhaber*innen tragen alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Rücklastschrift und Kontoabfrage entstehen.
(5) Das Nutzungsentgelt für die Park und Ride-Stellplätze in den Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof ist beim Kauf oder der Vorlage eines bereits erworbenen Fahrscheines für den öffentlichen Personenverkehr am Schalter des Bahnhofes Ingelheim gegen Aushändigung eines der Gültigkeitsdauer des Fahrscheines entsprechenden Parkscheines unmittelbar nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges auf einem Park und Ride-Stellplatz für die Parkdauer im Voraus zu entrichten.
Der Parkschein weist Beginn und Ende der Parkzeit aus.
Tagesparkscheine berechtigen am Tag ihrer Gültigkeit zur Nutzung der Park und Ride-Plätze in den Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof bis 24.00 Uhr; bei Dauerparkscheinen (Wochen-, Monats-, Jahresparkscheinen) endet die Parkberechtigung mit dem Ablauf des Gültigkeitszeitraumes, 24.00 Uhr. Verlorengegangene Tages- und Wochenparkscheine werden nicht ersetzt.
Kann der Erwerb eines Monats- oder Jahresparkscheines zweifelsfrei nachgewiesen werden, so kann auf Antrag ein Ersatzparkschein gegen ein Entgelt von 10 % des jeweiligen Parkentgelts, mindestens 8,00 Euro, ausgestellt werden.
Die Rückvergütung des Entgelts für nicht benutzte Tages- und Wochenparkscheine ist ausgeschlossen. Bei Rückgabe von Monats- oder Jahresparkscheinen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 8,00 Euro erhoben. Der Rückererstattungsbetrag reduziert sich weiterhin um die beim Verkauf des Parkscheines von der Deutschen Bahn AG in Rechnung gestellte Verkaufsprovision (derzeit 10 % des Entgelts).
Die Höchstparkdauer bei Park und Ride-Tarifen entspricht dem jeweils auf dem Parkschein ausgewiesenen Nutzungszeitraum.
(6) Die im vorstehenden Absatz 5 bezeichneten Parkscheine sind eindeutig lesbar auf das Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges zu legen oder eindeutig lesbar an der Innenseite der Frontscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Bei Motorrädern ist der Parkschein am Fahrzeug oder an einem Halter am jeweils genutzten Stellplatz anzubringen.
(7) Für die Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof, das Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30, die Parkhäuser Neue Mitte und Rathaus / WBZ / kING gelten folgende Nutzungsentgelte pro Kraftfahrzeug:
| a) Tagtarif gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung: | |
| 1. Stunde | entgeltfrei |
| jede weitere angefangene ½ Stunde bis zur vollendeten 4. Stunde | 0,50 Euro |
| ab der 5. Stunde jede weitere angefangene ½ Stunde | 1,00 Euro |
| b) Nachttarif gemäß Abs. 3 dieser Satzung: | |
| montags bis freitags von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr: | |
| 1. Stunde | entgeltfrei |
| danach bis 08.00 Uhr, pro Nacht | 0,50 Euro |
| samstags von 22.00 Uhr bis montags, 08.00 Uhr: | |
| 1. Stunde | entgeltfrei |
| danach bis montags, 08.00 Uhr | 0,50 Euro |
| c) Ersatzparkschein nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung | 20,00 Euro |
(8) Für die Park und Ride-Plätze in den Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof gelten folgende Nutzungsentgelte (Park und Ride-Tarif):
| a) Für die Pkw-Stellplätze: | |
| Nutzungsentgelt für einen Tag | 1,30 Euro |
| Nutzungsentgelt für eine Woche | 4,70 Euro |
| Nutzungsentgelt für einen Monat | 14,10 Euro |
| Nutzungsentgelt für ein Jahr | 140,70 Euro |
| b) Für die Motorrad-Stellplätze: | |
| Nutzungsentgelt für einen Tag | 0,70 Euro |
| Nutzungsentgelt für eine Woche | 2,20 Euro |
| Nutzungsentgelt für einen Monat | 6,30 Euro |
| Nutzungsentgelt für ein Jahr | 62,50 Euro |
(9) Nach Ablauf des auf dem Parkschein angegebenen Parkzeitraumes ist das Kraftfahrzeug unverzüglich aus den Ebenen 3 bis 7 des Parkhauses am Bahnhof zu entfernen oder durch Erwerb eines neuen Parkscheines die Parkberechtigung zu verlängern. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraumes ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Kraftfahrzeuge auf Kosten der Fahrer*innen oder der Halter*innen zu entfernen. Sofern es kurzfristig möglich ist, hat zuvor eine schriftliche Benachrichtigung der Fahrer*innen oder der Halter*innen der Kraftfahrzeuge zu erfolgen, in der unter Fristsetzung die Beseitigung der Kraftfahrzeuge gefordert wird. Diese Benachrichtigung kann auch an den Kraftfahrzeugen angebracht werden.
Leistungen, die von der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein an Fremdfirmen (z. B. Abschleppunternehmen) in Auftrag gegeben werden, werden in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % gesondert bei der Zahlungspflichtigen / dem Zahlungspflichtigen geltend gemacht.
Die in diesem Absatz geregelten Entgelte und Erstattungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung auf ein vorgegebenes Konto der Stadtkasse Ingelheim am Rhein einzuzahlen. Darüber hinaus steht der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein bis zur Entfernung der Kraftfahrzeuge das nach dieser Satzung anfallende Nutzungsentgelt zu. Die bußgeldrechtliche Ahndung bleibt unberührt.
(10) Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
(1) Die Stadt Ingelheim am Rhein haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Beschädigungen der in den Parkhäusern abgestellten Fahrzeugen. Die Stadt Ingelheim am Rhein haftet nicht für die durch andere Fahrzeuge oder durch Dritte an abgestellten Fahrzeugen verursachten Schäden, auch nicht für den Inhalt dieser Fahrzeuge. Die Stadt Ingelheim am Rhein haftet bei einfacher Fahrlässigkeit auch nicht für die Entwendung von Fahrzeugen oder für den Einbruch in Fahrzeuge.
(2) Die Haftung der Parkhausnutzenden untereinander richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für Schäden an den Parkhäusern, welche durch Fahrzeuge verursacht werden, haften die Fahrer*innen und die Halter*innen der Fahrzeuge.
(1) Bei Betriebsstörungen jeglicher Art, welche ganz oder teilweise zur Außerbetriebsetzung der Parkhäuser führen, erwachsen den Nutzenden keine Ansprüche auf Ermäßigung oder Erstattung des Nutzungsentgelts sowie auf Schadensersatz.
(2) Sind die Parkscheinautomaten in den Ebenen 8 bis 13 des Parkhauses am Bahnhof, im Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30, in den Parkhäusern Neue Mitte oder Rathaus / WBZ / kING beim Bezahlvorgang nicht funktionsfähig, so sind die Nutzenden des Parkhauses von der Entrichtung des Nutzungsentgelts befreit.
(3) Die Parkhausnutzenden können über eine in den Parkhäusern kenntlich gemachte Notrufeinrichtung den Stördienst verständigen.
(1) Fahrzeuge, die die Nutzung der Parkhäuser behindern oder entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung abgestellt werden, können von der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein unverzüglich auf Kosten der Fahrer*innen oder der Halter*innen entfernt werden.
(2) Verwaltungsakte aufgrund dieser Satzung werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vollstreckt.
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer als Fahrer*in oder Halter*in vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Straßenverkehrsordnung vom 06. März 2013 (BGBl. I S. 367), in der jeweils gültigen Fassung, zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO auch, wer als Fahrer*in oder Halter*in vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem die Person entgegen
| Tatbestand | Betrag |
| 1.01 | § 1 Abs. 3 die Parkhäuser zu anderen Zwecken als zum Abstellen von zugelassenen Fahrzeugenbenutzt, je Verstoß, | 35,00 Euro |
| 2.01 | § 1 Abs. 6 auf einem Sonderparkplatz für schwerbehinderte Menschen parkt, ohne hierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag,oder | 55,00 Euro |
| 2.02 | den besonderen Parkausweis nicht eindeutig lesbar auf das Armaturenbrett des Kraftfahrzeugeslegt oder nicht eindeutig lesbar an der Innenseite der Frontscheibe des Kraftfahrzeuges anbringt, je Verstoß,oder | 35,00 Euro |
| 2.03 | auf einem ausgewiesenen / gekennzeichneten Sonderparkplatz für Frauen oder für Familienparkt, ohne hierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag,oder | 35,00 Euro |
| 2.04 | auf einem für das Aufladen von Elektrofahrzeugen ausgewiesenen / gekennzeichnetenSonderparkplatz während Aufladevorgängen länger als 2 Stunden oder außerhalb vonAufladevorgängen parkt, ohne hierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag,oder | 55,00 Euro |
| 2.05 | auf einem ausgewiesenen / gekennzeichneten Sonderparkplatz für Carsharing parkt, ohnehierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag,oder | 55,00 Euro |
| 2.06 | auf einer ausgewiesenen / gekennzeichneten Sonderfläche für das Abstellen von motorisiertenZweirädern oder Fahrrädern parkt, ohne hierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag, | 35,00 Euro |
| 3.01 | § 2 Abs. 1 ausgeschlossene Fahrzeuge in den Parkhäusern abstellt, je angefangenem Tag,oder | 35,00 Euro |
| 3.02 | mit diesen Fahrzeugen die Parkhäuser befährt, je Verstoß, | 35,00 Euro |
| 4.01 | § 2 Abs. 2 ausgeschlossene Kraftfahrzeuge in den Parkhäusern abstellt, je angefangenem Tag,oder | 55,00 Euro |
| 4.02 | mit diesen Kraftfahrzeugen die Parkhäuser befährt, je Verstoß, | 55,00 Euro |
| 5.01 | § 2 Abs. 3 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt, je angefangenem Tag,oder | 35,00 Euro |
| 5.02 | motorisierte Zweiräder oder Fahrräder außerhalb einer ausgewiesenen / gekennzeichnetenSonderfläche für diese abstellt, ohne hierfür berechtigt zu sein, je angefangenem Tag, | 35,00 Euro |
| 6.01 | § 2 Abs. 4 Fahrzeuge auf gesperrten Flächen abstellt oder dort abgestellte Fahrzeuge nichtoder nicht rechtzeitig entfernt, je angefangenem Tag, | 25,00 Euro |
| 7.01 | § 2 Abs. 5 den Weisungen des Personals nicht folgt, je Verstoß, | 55,00 Euro |
| 8.01 | § 3 Abs. 2 Verkehrszeichen innerhalb der Parkebenen und der Zu- und Abfahrt nicht beachtet, je Verstoß, | 35,00 Euro |
| 9.01 | § 4 Abs. 5 Park und Ride-Plätze benutzt, ohne in Besitz eines gültigen Parkscheines fürPark und Ride-Plätze zu sein, je angefangenem Tag, | 35,00 Euro |
| 10.01 | § 4 Abs. 6 parkt, ohne den erforderlichen Parkschein am oder im Kraftfahrzeug von außeneindeutig lesbar angebracht zu haben, je Verstoß, | 20,00 Euro |
| 11.01 | § 4 Abs. 9 der Aufforderung zur Beseitigung des Kraftfahrzeuges nicht oder nicht fristgerechtnachkommt, je Verstoß, | 55,00 Euro |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Verwarnungsgeld der in Satz 1 jeweils genannten Höhe (bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe, derzeit 5.000,00 €) geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten in § 3 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
| 1.01 | sich entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe a in den Parkhäusern außerhalb des Parkvorgangs aufhält, |
| 1.02 | entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe b Gegenstände in den Parkhäusern lagert, |
| 1.03 | entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe c die Flächen der Parkhäuser und ihrer Zufahrten sowie deren Einrichtungen durch Gegenstände oder Abfälle verunreinigt, |
| 1.04 | entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe d die Bestandteile der Parkhäuser beschriftet, bemalt, besprüht oder beklebt, |
| 1.05 | entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe e die Notdurft in und an den Flächen und Einrichtungen der Parkhäuser außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet oder |
| 1.06 | entgegen § 3 Abs. 3 Buchstabe f ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stellen in den Parkhäusern Waren anbietet oder verkauft, gewerbliche Werbung betreibt, Schaustellungen veranstaltet oder Flugblätter und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken verteilt. |
Die Ordnungswidrigkeiten können in jedem Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe (derzeit 5.000,00 €) geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung.
(3) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO ebenfalls, wer es entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, das jeweils fällige Nutzungsentgelt für die Ebenen 8 bis 13 im Parkhaus am Bahnhof oder für das Untergeschoss 1 des Parkhauses Gartenfeldstraße 30 oder für die Parkhäuser Neue Mitte sowie Rathaus / WBZ / kING zu entrichten und sein Fahrzeug dennoch aus diesen Parkhäusern entfernt oder zu entfernen versucht.
Die Ordnungswidrigkeit wird in jedem Einzelfall auf Grundlage des § 24 Abs. 5 GemO mit einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro geahndet. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung.
§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt; ebenso die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Stadt Ingelheim am Rhein.
(4) § 25a des Straßenverkehrsgesetzes vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in der jeweils gültigen Fassung, gilt entsprechend.
Zur Erleichterung der Überwachung des unbaren Zahlungsverkehres kann die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein ein Konto vorgeben, auf das einzuzahlen ist.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über den Betrieb sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der städtischen Parkhäuser in Ingelheim am Rhein vom 15. Juni 2000, mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen und in ihrer aktuellen Fassung, außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.