Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd erließ am 23.07.2024 auf Grundlage von § 3 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 2 Landesnaturschutzgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 361) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) folgende
Allgemeinverfügung
Zur Sicherung der Stillgewässer im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum für Wasservögel durch Reduzierung von Störungen, zur Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen und zum Schutz der frei lebenden, besonders und streng geschützten Brut-, Zug- und Rastvogelarten Singschwan, Graugans, Tafel-, Reiher-, Berg-, Trauerente, Zwerg-, Gänse-, Mittelsäger, Stern-, Prachttaucher, Silber-, Graureiher, Schwarzstorch, Fischadler, Wespenbussard, Schwarzmilan, Baumfalke, Kranich, Austernfischer, Flussregenpfeifer, Flussufer-, Waldwasser-, Bruchwasserläufer, Lach-, Steppenmöwe, Trauer-, Flussseeschwalbe, Eisvogel, Grau-, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Neuntöter sowie weiterer Brut- und Rastvögel ist das Befahren der Wasserfläche im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ zwischen den Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 1. April bis zum 14. Oktober untersagt. Das Naturschutzgebiet ist in der hier veröffentlichten Karte entsprechend gekennzeichnet.
Die Allgemeinverfügung vom 23.07.2024 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Obere Naturschutzbehörde) war für den Erlass der Allgemeinverfügung „Schutzanordnung zum Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ nicht zuständig.
Das Verbot betrifft das Befahren der Wasserfläche im Naturschutzgebiet „Fulder-Aue – Ilmen-Aue“. Bei dieser Wasserfläche, dem Rhein, handelt es sich um eine Bundeswasserstraße gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. lfd. Nr. 48 der Anlage 1 WaStrG. Nach § 5 S. 3 WaStrG kann das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Für die Obere Naturschutzbehörde besteht in Bezug auf die Regelung des Befahrens von Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten neben der Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für diese Bereiche keine eigene Zuständigkeit auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Gegen die Allgemeinverfügung vom 23.07.2024 wurden zahlreiche Widersprüche eingelegt. Mit der angeordneten Aufhebung der Allgemeinverfügung haben sich diese Widersprüche erledigt. Die Widerspruchsverfahren werden eingestellt.
Neustadt an der Weinstraße, 04.02.2025
Az. 6142-0001-0111 42
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
– Obere Naturschutzbehörde –
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße