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Hauensteiner Bote
Ausgabe 1/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Schwanheim

Bebauungsplan „Hauptstraße 45a“

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwanheim hat in öffentlicher Sitzung am 21.10.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hauptstraße 45a“ gefasst, der Vorentwurfsplanung zugestimmt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschränkt sich auf das Flurstück Nr. 813/4 in der Gemarkung Schwanheim.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsraumes der Gemeinde Schwanheim und hat eine Größe von ca. 700 m². Es liegt zwischen der Hauptstraße und einem in der Talzone verlaufenden Seitenarm des Rimbachs. Der Anschluss an die Hauptstraße erfolgt zwischen den Grundstücken Nrn. 829/3 und 830.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein unbebautes Hinterliegergrundstück, welches zu Bauland umgewandelt werden soll.

Es wird beabsichtigt, die Fläche des Geltungsbereichs einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen.

Ohne die geplante Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist eine Bebauung des Flurstücks Nr. 813/4 nicht möglich. Der Bebauungsplan soll dazu beitragen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Diese Nutzung entspricht den landesplanerischen Anforderungen auf Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung.

Konkreter Planungsanlass für den hier vorliegenden Bebauungsplan „Hauptstraße 45a“ in der Ortsgemeinde Schwanheim ergibt sich aus den Planungsüberlegungen eines privaten Bauherrn, der für sein Bauvorhaben bereits einen Bauvorbescheid beantragt hat, dem die Gemeinde zugestimmt hatte. Aus verfahrensrechtlichen Gründen und auf Anregung der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, damit das Vorhaben rechtssicher realisiert werden kann.

Das betroffene Plangebiet ist in der nachfolgenden Karte dargestellt.

Übersichtsplan ohne Maßstab

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der Zeit

vom 17.01.2025 bis einschließlich 19.02.2025

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, in 76846 Hauenstein, Schulstraße 4, während der allgemeinen Dienststunden durchgeführt. Der Bekanntmachungstext sowie die zu jedermanns Einsicht ausliegenden Unterlagen stehen während der Auslegungsfrist auch in digitaler Form auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Hauenstein www.hauenstein.rlp.de unter der Rubrik Rathaus/Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie auch im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de zur Verfügung.

Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind der Entwurf des Bebauungsplanes „Hauptstraße 45a“, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung.

Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Dabei ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden.

Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Schwanheim geprüft und das Ergebnis wird mitgeteilt.

Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Anregungen oder Bedenken seitens der Öffentlichkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Belange in ausreichendem Maße berücksichtigt werden bzw. von der Planung unberührt bleiben.

Schwanheim, 06.12.2024
gez. Herbert Schwarzmüller
Ortsbürgermeister