für die Verbandsgemeindewerke Hauenstein
vom 25.01.2024
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Hauenstein werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebsnach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
Wasserversorgung
SYMBOL 45 \f "Times New Roman" \s 9 die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
Abwasserbeseitigung
SYMBOL 45 \f "Times New Roman" \s 9 das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;
SYMBOL 45 \f "Times New Roman" \s 9 das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Hauenstein über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Hauenstein
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt — 1.400.000 EUR.
Davon werden zugeordnet
| 1. | dem Wasserwerk — 750.000 EUR |
| 2. | der Abwasserbeseitigungseinrichtung — 650.000 EUR |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Grundsatzbeschluss über die Durchführung von Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; dies sind alle Maßnahmen, deren voraussichtliche Investitionshöhe den Betrag von 200.000 EUR netto übersteigen. Liegt zwischen dem Grundsatzbeschluss und der Ausführung ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren, bedarf der Beschluss über die Ausführung der Maßnahme der Zustimmung des Verbandsgemeinderates, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Die Zusammensetzung des Werkausschuss richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10.000 EUR überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der Mittelbereitstellung durch den Wirtschaftsplan, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 15.000 EUR netto übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu 10.000 €, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
| 6. | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 200.000 € netto |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es wird ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 9. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 10. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 15.000 EUR netto nicht übersteigt, |
| 11. | die Stundung von Forderungen bis zu 5.000 EUR, |
| 12. | der Erlass von Forderungen bis zu 250 EUR, |
| 13. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR, |
| 14. | der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR. |
| jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist. |
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung die Verbandsgemeinde nach außen.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss, dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am 08.03.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 05.03.2013 außer Kraft.
Hinweis
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.