Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
unverändert
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A von bisher | 345 v. H. | auf | 345 v. H. |
| Grundsteuer B Wohngrundstücke von bisher | 535 v. H. | auf | 535 v. H. |
| Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke von bisher | 535 v. H. | auf | 680 v. H. |
| Gewerbesteuer von bisher | 380 v. H. | auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, unverändert:
| für den ersten Hund | 48,00 € |
| für den zweiten Hund | 72,00 € |
| für den dritten Hund | 96,00 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 360,00 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 480,00 € |
| für den dritten gefährlichen Hund | 600,00 € |
unverändert
Eine staatsaufsichtliche Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz ist nicht erforderlich.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 06.03.2026 bis einschließlich 16.03.2026, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.