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Hauensteiner Bote
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 01.03.2021 für den „RuheForst® Südpfälzer Bergland“ der Gemeinde Wilgartswiesen vom 17.03.2023

Der Gemeinderat von Wilgartswiesen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 15 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wilgartswiesen für den RuheForst® Südpfälzer Bergland neben der bestehenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wilgartswiesen folgende Gebührensatzung in der Sitzung am 15.03.2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 3 Nr. 2 „Urnenentgelte“ erhält folgende Fassung:

Urnenentgelte

Für die Gestellung einer zertifizierten biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüllbaren und versiegelbaren Urne aus dem eigenen Bestand von RuheForst werden (einschl. des Versandes an einen Bestatter oder ein Krematorium) folgende Entgelte erhoben:

Bio-Holzurne, Buche massiv, neutral

195,00 EUR

Bio-Holzurne, Buche massiv, Motiv „Kreuz“

205,00 EUR

Bio-Holzurne, Buche massiv, Motiv „Baum“

215,00 EUR

Bio-Kinder-Holzurne, Buche massiv, neutral

158,00 EUR

§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. Januar 2023 Kraft.

Wilgartswiesen, 17.03.2023
Manfred Schoch
Ortsbürgermeister

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.