Übersichtsplan ohne Maßstab
Satzung der Ortsgemeinde Schwanheim über das besondere Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtsatzung) gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Hubertusstraße 1 bis 3“
Der Ortsgemeinderat Schwanheim hat am 23.11.2023 aufgrund
nachfolgende Satzung beschlossen:
Mit dem Erlass der Vorkaufsrechtsatzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Satzungsvorkaufsrecht) verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Erschließung des kommunalen Dorfmittelpunktes und damit die geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern.
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf einen ca. 45,20 m² großen Bereich in der Ortsmitte der Gemeinde Schwanheim, gegenüber der katholischen Kirche St. Hubertus, am Anfang der Hubertusstraße.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan grün markiert dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(1) Der Ortsgemeinde Schwanheim steht ein Vorkaufsrecht an den unbebauten und bebauten Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung nach § 2 im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Schwanheim:
21/1, 21/2 (teilweise) und 23/1.
(2) Der / Die Eigentümer(in) bzw. die Eigentümergemeinschaft der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke ist / sind verpflichtet, der Ortsgemeinde Schwanheim den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr(e) Grundstück(e) unverzüglich anzuzeigen.
Diese Satzung wird gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 GemO am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet.
Anlage:
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 233 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.