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Hauensteiner Bote
Ausgabe 15/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Rechtsverordnungüber die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Hauenstein

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, S. 351), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24.04.2012 (GVBl. 2012, S. 147), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, wird für die Ortsgemeinde Hauenstein folgende Rechtsverordnung erlassen.

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Hauenstein dürfen im Jahr 2023 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu folgenden Anlässen geöffnet sein:

Frühlingsfest:

Sonntag, 23. April 2023

Kerwe:

Sonntag, 3. September 2023

Kastanienmarkt:

Sonntag, 15. Oktober 2023

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1170, 1171), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der den unter § 1 genannten Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I 1976, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 2017, S. 1228), in der zurzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 ArbZG geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hauenstein, den 11.04.2023
gez. Patrick Weißler
Bürgermeister