Sie haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen Daten weitergeben, wenn die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dürfen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern verlangen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Die Ehegatten können diesen nur gemeinsam widerrufen.
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
In den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten darf die Meldebehörde Auskunft gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG aus dem Melderegister erteilen, wenn die betroffene Person der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen.
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen, wenn die betroffene Person der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.
Sie haben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG das Recht der Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, soweit die Person nicht widersprochen hat.
Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen untersagt, wenn der Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit o.ä. entstehen kann. Sollten Sie Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr haben, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde mit.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
Sie kann auf Antrag oder von Amtswegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist.
Sie können beim Einwohnermeldeamt (Tel. 06392/915-112) einen Antrag auf Einrichtung einer Sperre beantragen.
Während es bei Widersprüchen gegen die Auskunftserteilung genügt, dass Sie den entsprechenden Sachverhalt ankreuzen, muss der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre begründet werden!