Widmung der Ortsstraßen für den öffentlichen Verkehr in der Ortsgemeinde Spirkelbach
Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) in der derzeit geltenden Fassung und des Beschlusses des Gemeinderates Spirkelbach vom 17.02.2025 werden die Straßen “Auf der Hainbuche“, „Felsenstraße“, „Hohlstraße“, „Langenthalstraße“, „Raubergstraße“, „Sportplatzstraße“, „Südring“, „Talstraße“ und „Waldstraße“ gemäß § 3 Nr. 3 a) LStrG als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
| Straße | Flurstücks-Nummer(n) | |
| a) | Auf der Hainbuche | 250/1 ohne die Teilfläche, die östlich der Verbindungslinie der nördlichen Grundstücksecke von 250/2 zu 250/15 liegt. |
| b) | Felsenstraße | 109/46, 109/47, 109/48, 109/49, 109/54 und 109/92 ohne die Teilfläche die nordöstlich der Verlängerung der südwestlichen Grundstücksgrenze von 93/5 zu 2541/33 liegt. |
| c) | Hohlstraße | 29/7 und 109/88. |
| d) | Langenthalstraße | 550/26, 560/18, 1396/1, 1403/7 und 1403/8. |
| e) | Raubergstraße | 2273/1, 2274/6, 2274/8, 2279/7, östliche Teilfläche aus 2296/4 bis zur Höhe der Verbindungslinie der nördlichen Grundstücksecke von 2271/1 und der östlichen Grundstücksecke von 2271/2. |
| f) | Sportplatzstraße | 240/20 ohne die Teilfläche, die nordwestlich der Verbindungslinie der nordöstlichen Grundstücksecke von 240/15 und der südwestlichen Grundstücksecke 240/3 liegt sowie ohne die Teilfläche, die nördlich der Verlängerung der südöstlichen Grundstücksgrenze von 275 zu 262/20 liegt und Teilfläche aus 269/27 für den Bereich der tatsächlich vorhandenen Straßenfläche. |
| g) | Südring | 109/87 und 565/7. |
| h) | Talstraße | 109/90. |
| i) | Waldstraße | Teilfläche aus 2715/27 von Übergang 2719/8 zu 2715/27 bis zur Höhe der Verlängerung der nordwestlichen Grundstücksgrenze von 2809/8 zu 2730/1, Teilfläche aus 2716/7 für den Bereich der tatsächlich vorhandenen Straßenfläche, 2719/8, 2734/3 und 2754/1. |
Die Pläne, aus denen die Lage der gewidmeten Flächen hervorgehen, liegen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, Zimmer 18, 76846 Hauenstein, zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, 76846 Hauenstein, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hauenstein, den 17.04.2025