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Hauensteiner Bote
Ausgabe 18/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Lug für das Haushaltsjahr 2023

vom 30.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt

gegenüber bisher

erhöht / vermindert um

auf nunmehr

der Gesamtbetrag der Erträge auf

676.300 €

287.370 €

963.670 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

659.190 €

265.880 €

925.070 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-)

17.110 €

21.490 €

38.600 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

49.880 €

+ 21.490 €

71.370 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

365.480 €

--- €

365.480 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

410.270 €

--- €

410.270 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 44.430 €

--- €

- 44.230 €

§ 2 - § 3

unverändert

§ 4

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:

- Grundsteuer A von bisher

300 v.H.

auf

345 v.H.

- Grundsteuer B von bisher

365 v.H.

auf

465 v.H.

- Gewerbesteuer unverändert

365 v.H.

auf

380 v.H.

Die Hundesteuer für Hunde, welche innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, bleiben unverändert.

§ 5 - § 8

unverändert

I.

Eine staatsaufsichtliche Genehmigung von Seiten der Kreisverwaltung Südwestpfalz für die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 war nicht erforderlich.

II.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 05.05.2023 bis einschließlich 15.05.2023, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

III.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.

Hermann Rippberger
Ortsbürgermeister