Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2026 | 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.597.870 € | 6.747.430 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.379.760 € | 7.511.020 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) | - 781.890 € | - 763.590 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 419.360 € | - 374.170 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.631.400 € | 441.300 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 3.142.400 € | 1.196.200 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 1.511.000 € | - 754.900 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.960.360 € | 1.129.070 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | 1.511.000 € | 754.900 € |
| zusammen auf | 1.511.000 € | 754.900 € |
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| 2026 | 2027 |
| Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt: | 100.000 € | 200.000 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 100.000 € | 200.000 € |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 4.000.000 € | 4.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 3.198.000 € | 3.525.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 2026 | 2027 |
| Abwasserbeseitigung auf | 1.612.150 € | 1.317.650 € |
| Wasserversorgung auf | 1.218.650 € | 1.360.150 € |
| zusammen auf | 2.830.800 € | 2.677.800 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Abwasserbeseitigung auf | 1.500.000 € | 1.500.000 € |
| Wasserversorgung auf | 2.000.000 € | 2.000.000 € |
| zusammen auf | 3.500.000 € | 3.500.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden nicht festgesetzt.
Von den entgeltsfähigen Kosten nach § 11 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der jeweils gültigen Fassung werden 38,0 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.
Von den entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 47,0 % und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung
69,0 % als wiederkehrenden Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. Wasserversorgung | 2026 | 2027 |
| a) Wassergebühr | 3,05 Euro | 3,05 Euro |
| pro m³ Wasserverbrauch (inkl. 7 % USt) |
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| b) Wiederkehrende Beiträge | 0,16 Euro | 0,16 Euro |
| pro m² gewichtete Grundstücksfläche und Jahr (inkl. 7 % USt) |
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| c) Einmalige Beiträge für |
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| aa) Straßenleitungen | 4,91 Euro | 4,91 Euro |
| pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt) |
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| bb) übrige Anlagen | 4,02 Euro | 4,02 Euro |
| pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt) |
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| d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse | ||
| aa) außerhalb des öffentl. Verkehrsraumes von der Grundstücksgrenze bis zum Absperrventil nach dem Wasserzähler | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 481,50 Euro | 481,50 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 535,00 Euro | 535,00 Euro |
| bb) im öffentlichen Verkehrsraum von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze | ||
| aa) für die Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 3.210,00 Euro | 3.210,00 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 3.210,00 Euro | 3.210,00 Euro |
| bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 278,20 Euro | 278,20 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 385,20 Euro | 385,20 Euro |
| 2. Abwasserbeseitigung | 2026 | 2027 |
| a) Schmutzwasserbeseitigung | ||
| aa) Schmutzwassergebühr | 2,45 Euro | 2,45 Euro |
| pro m³ Abwasser | ||
| bb) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser | 0,15 Euro | 0,15 Euro |
| pro m² gewichtete Fläche | ||
| b) Niederschlagswasserbeseitigung | 0,28 Euro | 0,28 Euro |
| aa) Niederschlagswassergebühr |
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| pro m² tatsächlich angeschlossene Fläche | ||
| bb) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser | 0,30 Euro | 0,30 Euro |
| pro m² mögliche Abflussfläche |
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| c) Einnmalige Beiträge für |
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| aa) Straßenleitungen | 7,65 Euro | 7,65 Euro |
| bb) übrige Anlagen | 5,26 Euro | 5,26 Euro |
| pro m² gewichtete Grundstücksfläche |
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| d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse | ||
| Pauschalbetrag für Anschlussleitung vom öffentlichen Verkehrsraum bis zur Grundstücksgrenze | ||
| aa) für alle Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge | 4.500,00 Euro | 4.500,00 Euro |
| der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird | ||
| bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde | 615,00 Euro | 615,00 Euro |
| Die erforderliche Verlängerung der Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht wird zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. | ||
| cc) Pauschalbetrag für Reinigungsöffnung auf dem Grundstück (Kontrollschacht) | 2.500,00 Euro | 2.500,00 Euro |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 32 v.H. in 2026 und auf 33 v.H. 2027 festgesetzt.
Das Umlagesoll beläuft sich planmäßig auf 4.237.070 € für das Jahr 2026 und auf 4.526.780 € für das Jahr 2027.
Für den sachlichen Bedarf der Grundschulen Hauenstein und Wilgartswiesen wird von den verbandsangehörigen Gemeinden (mit Ausnahme der Ortsgemeinde Hinterweidenthal) in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 eine Sonderumlage erhoben. Die Umlage wird nach den Umlagegrundlagen, die die allgemeine Verbandsgemeindeumlage fordert, der Gemeinden Darstein, Dimbach, Hauenstein, Lug, Schwanheim, Spirkelbach und Wilgartswiesen berechnet und für 2026 mit 4,69 v.H. aus der Umlagegrundlage und für 2027 mit vorläufig 4,33 v.H. aus der Umlagegrundlage erhoben.
Das Umlagesoll beträgt
| im Jahr 2026: | 540.300 € |
| im Jahr 2027: | 516.860 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 7.396.010 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 7.419.451 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 | 6.637.561 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027 | 5.873.971 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
II.
Eine staatsaufsichtliche Genehmigung von Seiten der Kreisverwaltung Südwestpfalz für die Jahre 2026 und 2027 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 09.03.2026 erteilt.
III.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 08.05.2026 bis einschließlich 19.05.2026, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
IV.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2026 in Kraft.