zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Hauenstein vom 20.06.2023
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Abs. 2 enthält nunmehr folgende Fassung:
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt
Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung übriger Anlagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) und der Straßenleitungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) nach § 2 dieser Satzung.
Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12 und Gebühren nach § 7 dieser Satzung.
Die Bezeichnung des § 18 wird auf Gegenstand des Gebührenanspruchs geändert.
§ 23 enthält nunmehr folgende Fassung:
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig, § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 25 enthält nunmehr folgende Fassung:
(4) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind als Pauschalbetrag zu erstatten.
Die Erdarbeiten und die Arbeiten für die Wiederherstellung des alten Zustandes im privaten Bereich werden durch den Grundstückseigentümer oder einen von diesem beauftragten Unternehmer ausgeführt. Es besteht zudem die Möglichkeit für diese Arbeiten die Verbandsgemeinde zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt hier nach den tatsächlichen Kosten.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.