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Hauensteiner Bote
Ausgabe 26/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung vom 22.06.2026

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Verbandsgemeinde Hauenstein vom 20.06.2023.

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

§ 1 Abs. 2 enthält nunmehr folgende Fassung:

(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:

2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten und der Investitionskosten für Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 18 dieser Satzung.

§ 27 enthält nunmehr folgende Fassung:

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 29 Abs. 1 enthält nunmehr folgende Fassung:

(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anlage 2 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung.

§ 2

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

 — 

Hauenstein, den 22.06.2026

Patrick Weißler
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 — 

Hauenstein, den 25.06.2026

Patrick Weißler
Bürgermeister