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Hauensteiner Bote
Ausgabe 27/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Hinterweidenthal für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 15.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

auf

§ 4

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen, beläuft sich auf

§ 5

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:

2025 2026

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für den zweiten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege

je Hektar

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 {{lt}}Haushaltsvorvorjahr{{gt}} betrug (vorl.)  —  7.857.342 €

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 {{lt}}Haushaltsvorjahr{{gt}} beträgt (vorl.)  —  8.654.429 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 {{lt}}Haushaltsjahr{{gt}} beträgt — 8.153.129 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 {{lt}}Haushaltsfolgejahr{{gt}}  — 7.845.719 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.

II.

Eine staatsaufsichtliche Genehmigung von Seiten der Kreisverwaltung Südwestpfalz für die Jahre 2025 und 2026 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 18.06.2025 erteilt.

III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 04.07.2025 bis einschließlich 14.07.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

IV.

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Hinterweidenthal, 03.07.2025
Georg Eitel
Ortsbürgermeister