Titel Logo
Hauensteiner Bote
Ausgabe 27/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hauenstein vom 22.06.2026

Der Verbandsgemeinderat Hauenstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, des § 15 Abs. 2, § 10 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 und der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge vom 30.05.2025 in der jeweils gültigen Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Hauenstein unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171, 200) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Hauenstein kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, welches Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatz- oder Verwaltungskräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Die Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministerium gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt. Die Stundensätze richten sich nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der derzeit gültigen Fassung.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Hauenstein entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Hauenstein ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Hauenstein nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Hauenstein über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 15.12.2022 außer Kraft.

Hauenstein, den 22.06.2026
Patrick Weißler, Bürgermeister

Anlage zu § 5 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hauenstein

Beschreibung

Kosten je Stunde

1

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

43,00 €/Std.

1.2

Sonstige bei der Verbandsgemeinde beschäftigte Feuerwehrangehörige oder Mitarbeiter der Verwaltung

A 9 - A 12

76,00 €/Std.

E 5 - E 8

66,40 €/Std.

1.3

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

43,00 €/Std.

2

Fahrzeuge

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

83,00 €/Std.

Hubrettungsfahrzeug 23/12 (TGM)

687,00 €/Std.

Tanklöschfahrzeug 16/25 (TLF)

275,00 €/Std.

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

57,00 €/Std.

Einsatzleitwagen 1 (ELW 1)

147,00 €/Std.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 (HLF 10)

306,00 €/Std.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)

385,00 €/Std.

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)

193,00 €/Std

Mehrzweckfahrzeug 1 (MZF 1)

65,00 €/Std.

Mehrzweckfahrzeug 3 (MZF 3)

218,00 €/Std.

Kleinlöschfahrzeug (KLF)

88,00 €/Std.

Gerätewagen techn. Hilfe (GWG - TH)

65,00 €/Std.

Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF - W)

131,00 €/Std.

Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000)

308,00 €/Std.

Kommandowagen (KdoW)

46,00 €/Std.

3

Geräte

PKW - Anhänger > 750 kg

20,00 €/Std.

Schlauch - Anhänger

25,00 €/Std.

Notstromaggregat < 10 kVA - zzgl. Betriebsstoffe

16,00 €/Std.

Notstromaggregat > 10 kVA - zzgl. Betriebsstoffe

31,00 €/Std.

Tauchpumpe

16,00 €/Std.

Industriesauger

16,00 €/Std.

Motorsäge

10,00 €/Std.

Zusätzlich schärfen je Kette

5,00 €/Std.

Kleinmaterial

5,50 €/Std.

Verkauf von

Ölbindemittel (100 Liter Sack)

51,00 €/Sack

Schließzylinder

28,50 €/Stück

4

Arbeiten an fremdem Gerät und Ausrüstung

Waschen, Prüfen, Trocknen von Druck- und Saugschläuchen

14,00 €/Schlauch

Reinigen, Desinfizieren und Imprägnieren von Einsatzkleidung

Jacke/ Hose für Brandbekämpfung

13,00 €/Stück

Jacke/ Hose für technische Hilfe

6,00 €/Stück

Flammschutzhaube, Handschuhe

2,50 €/Stück

Jugendfeuerwehrkleidung, Westen, Pullis, Bundhosen

5,50 €/Stück

Leinen, Leinenbeutel, PA Hüllen, Wolldecken

3,00 €/Stück

5

Pauschalisierte Einsatzkosten

Verschließen von Türen nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr

127,00 €

Falschalarm einer Brandmeldeanlage

1020,00 €

Aufschalten von Brandmeldeanlagen/ Schlüsselkästen

Grundgebühr (einmaliges Bearbeiten der FW-Pläne inklusive Aufschaltung und Verwaltungspauschale)

240,00 €

Zusätzliche Arbeiten und weitere Abnahmetermine nach zeitlichem Aufwand gemäß Stundensatz Nr. 1.1, 1.2

Lieferung eines Schließzylinders passend für BMA/ Feuerwehrlaufkartenschrank

208,00 €

Dienstleistungen die Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sind, z.B. Anleiterprobe mit DLK, Überprüfung der Zufahrtsmöglichkeit bzw. der Löschwasserzuführung usw. Nach zeitlichem Aufwand gemäß Ziffer 1.2 und Ziffer 2

Hinweis:

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 02.07.2026
Patrick Weißler, Bürgermeister