Die Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein weist alle Hundehalterinnen und Hundehalter darauf hin, dass gemäß der geltenden Gefahrenabwehrverordnung Hunde im öffentlichen Raum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu führen sind. Gemäß § 2 Nr. 2 der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Hauenstein dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.“
Diese Regelungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern, älteren Menschen sowie anderen Tieren. Durch das Einhalten der Vorschriften sollen mögliche Gefährdungen, Belästigungen oder Konflikte vermieden werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.