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Hauensteiner Bote
Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hauenstein

In Kraft treten des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße“

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hauenstein hat am 14.09.2023 den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Gegenstand des Bebauungsplanes

Anlass für die Planaufstellung war das Interesse eines privaten Bauherrn, nach Aufgabe der ehemaligen Nutzung das bestehende Gebäude umzubauen und einer Wohnnutzung sowie einer ergänzenden gewerblichen Nutzung zuzuführen.

Das Vorhaben entsprach nicht dem bestehenden Bebauungsplan „Schweyeräcker-Sohlengarten, Änderungs- und Erweiterungsplan“ aus dem Jahr 1960, der für den Bereich des Bestandsgebäudes keine Bebauung vorsah. Insofern war der Bebauungsplan in diesem Bereich anzupassen. Dies erfolgte durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße“. Die Neuaufstellung dient damit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, die angestrebten Nutzungen in dem bestehenden Gebäude zu genehmigen.

Der Geltungsbereich des neu aufgestellten Bebauungsplanes „Bahnhofstraße“ überlagert in Teilen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schweyeräcker-Sohlengarten, Änderungs- und Erweiterungsplan“ aus dem Jahr 1960. Diesbezüglich gilt, dass der Bereich des älteren Bebauungsplanes, der von dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ überlagert wird, durch den neuen Bebauungsplan ersetzt bzw. abgelöst wird.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Übersichtsplan ohne Maßstab

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ in Kraft.

Die Satzung wurde ausgefertigt am 15.01.2024

Hauenstein, 18.01.2024
Michael Zimmermann
Ortsbürgermeister

Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, 76846 Hauenstein, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 233 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO RLP hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, 18.01.2024
Patrick Weißler
Bürgermeister