Der Ortsgemeinderat Darstein hat am 08.06.2022 aufgrund
• des § 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) sowie
• des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) nachfolgende Satzung beschlossen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seugen und Kastaniengärten“ sind einige Grundstücke bisher noch unbebaut, obwohl diese nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Wohngebäuden bebaut werden könnten. Die unbebauten Grundstücke sind derzeit alle in privater Hand. Zur Sicherung der späteren Bebauung erlässt die Ortsgemeinde Darstein diese Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts an unbebauten Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf einen ca. 1,7 ha großen Teilbereich des Bebauungsplanes „Seugen und Kastaniengärten“ am südlichen Ortsrand der Gemeinde Darstein.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan, mit unterbrochenen schwarzen Linien umrandet, dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Der Ortsgemeinde Darstein steht ein Vorkaufsrecht an den unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung nach § 2 im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Darstein:
724/9, 724/10, 724/11, 724/13, 724,14, 744/6, 744/7, 744/9, 744,11, 1350/7, 1350/9, 1380/4, 1380/5, 1380/6, 1400/4, 1400/11.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Ortsgemeinde Darstein den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Diese Satzung wird gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 GemO am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.