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Hauensteiner Bote
Ausgabe 31/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Wilgartswiesen über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen (Stellplatzablösesatzung)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wilgartswiesen hat in öffentlicher Sitzung am 07.06.2023 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) sowie des § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. Seite 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Voraussetzungen und Wirkung der Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 1 bis 3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass ein Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung an die Ortsgemeinde gezahlt wird.

(2) Die Ortsgemeinde Wilgartswiesen wird den Geldbetrag gemäß den Vorgaben des § 47 Abs. 5 LBauO in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihenfolge verwenden.

(3) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

(4) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Ablösebetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

§ 2 Zahl der notwendigen Stellplätze

Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird bei der Prüfung des Bauantrages bzw. Antrages auf Nutzungsänderung festgelegt. Dabei werden die Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.

Abweichende Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen bleiben unberührt.

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Ablösebeträge

(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde Wilgartswiesen auf Grundlage des § 47 Abs. 4 LBauO Ablösebeträge in Höhe von 60% der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtung einschließlich der Kosten des durchschnittlichen Grunderwerbs in der Ortsgemeinde Wilgartswiesen.

Für die Kosten des Grunderwerbs wird ein durchschnittlicher Bodenrichtwert in Wilgartswiesen zugrunde gelegt.

(2) Die Höhe des Ablösebetrages wird auf

2.500,00 € je Stellplatz

(in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)

festgesetzt.

(3) Die Zahlung des Ablösebetrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Wilgartswiesen den 01.08.2023
Manfred Schoch
Ortsbürgermeister

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 01.08.2023
i.V. Andreas Wilde, Beigeordneter