Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber
1. | Reihen-, einstellige-, Doppel- oder Familiengrabstätten für Verstorbene |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € |
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| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,00 € |
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| c) | Urnenbeisetzungen je Beisetzung 150,00 € |
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| d) | Tieferlegung Gräber 600,00 € |
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| e) | Tieferlegung einer Urne 250,00 € |
| 2. | Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren nach Buchstabe a) bis d) um 50 %. |
| 3. | Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren nach Buchstabe a) bis d) um 100 %. |
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.