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Hauensteiner Bote
Ausgabe 32/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung

vom 27. Juli 2023

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Schwanheim vom 20.12.2011

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 4 „Ausheben und Schließen der Gräber“ wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihen-, einstellige-, Doppel- oder Familiengrabstätten für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 €

d)

Tieferlegung Erdbestattung 600,00 €

e)

Tieferlegung Urnenbestattung (Rasengrabfeld) 250,00 €

2.

Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren nach Buchstabe a) bis d) um 50 %.

3.

Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren nach Buchstabe a) bis d) um 100 %.

§2

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwanheim, den 02.08.2023
i.V.
Lorenz Steigner
Beigeordneter

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 08.08.2023
Weißler
Bürgermeister