Titel Logo
Hauensteiner Bote
Ausgabe 32/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Das Ordnungsamt informiert

Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen

Die meisten lärmerzeugenden Geräte und Maschinen dürfen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) nur mit Einschränkungen betrieben werden.

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten sowie Misch- und Dorfgebieten gelten Ruhezeiten (werktags von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig). Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nur für Maschinen, die privat genutzt werden.

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit und von 17 bis 9 Uhr nicht betrieben werden.

Die Betriebsverbote gelten nicht in Industrie- und Gewerbegebieten sowie im Außenbereich.