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Hauensteiner Bote
Ausgabe 32/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Schwanheim

In Kraft treten des Bebauungsplanes „Pfaffendöll, 10. Änderung

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwanheim hat am 12.05.2025 den Bebauungsplan „Pfaffendöll“, 10. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wurde abgesehen.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Gegenstand des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschränkt sich auf die Flurstücke Nrn. 4512/3 und 4512/4 sowie teilweise auf das Flst. Nr. 4512/20, wobei es sich dabei um ein zwischen den anderen beiden Flurstücken verlaufendes Wegegrundstück handelt. Alle betroffenen Flurstücke liegen in der Gemarkung Schwanheim.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsraumes der Gemeinde Schwanheim und hat eine Größe von ca. 1.064 m². Die Flurstücke liegen innerhalb des Bebauungsplanes „Pfaffendöll“ aus dem Jahr 1969, der das östliche Gebiet der Ortsgemeinde überplant.

Es wird beabsichtigt, die im Geltungsbereich dieser Änderung im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie durch eine Baugrenze zu ersetzen.

Darüber hinaus soll das vorhandene Baufenster mit einer Tiefe von 15 m von den Hausnummern Ringstraße 10 und 12 auf die Hausnummern Ringstraße 6 und 8 weitergeführt werden.

Hiermit wird den aktuellen Erfordernissen einer städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen.

Alle anderen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes „Pfaffendöll“ in seiner aktuellsten Fassung bleiben unverändert.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Übersichtsplan ohne Maßstab

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Pfaffendöll“, 10. Änderung in Kraft.

Die Satzung wurde ausgefertigt am 16.07.2025

Schwanheim, 04.08.2025

Herbert Schwarzmüller
Ortsbürgermeister

Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, 76846 Hauenstein, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 233 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO RLP hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, 05.08.2025

Patrick Weißler
Bürgermeister