Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 190.860 € | 187.300 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 226.950 € | 227.650 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) | - 36.090 € | - 40.350 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 29.060 € | 24.810 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 662.950 € | 224.070 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 5.250 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 657.700 € | 224.070 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 686.760 € | - 248.880 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
| wird festgesetzt für | 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | --- € | --- € |
| zusammen auf | --- € | --- € |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | 2024 | 2025 |
| wird festgesetzt auf | 5.109.000 € | 5.112.000 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | ||
|
| 2024 | 2025 |
| wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | ||
| beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
In Anlehnung an § 72 GemO bemisst sich die Verbandsumlage in Höhe des Finanzbedarfs aus dem Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen sowie der planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten. Die Höhe der zu erhebenden Verbandsumlage durch den Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Wilgartswiesen-Hauenstein von den Ortsgemeinden Hauenstein und Wilgartswiesen beläuft sich im Jahr 2024 auf jeweils 41.220 € und wird für das Jahr 2025 in Höhe von 39.440 € ermittelt.
| Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 87.154 € |
| Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 61.161 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 25.071 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | - 15.278 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 29.07.2025 erteilt worden
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 15.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.