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Hauensteiner Bote
Ausgabe 33/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 der Ortsgemeinde Wilgartswiesen vom 25.06.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Wilgartswiesen erhebt von dem in Ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, Grundsteuerhebesatzgesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze ab dem Jahr 2025

Die Ortsgemeinde Wilgartswiesen setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer A

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf

2.

für die Grundsteuer B

a) Wohngrundstücke auf

b) Nichtwohngrundstücke auf

3.

für die Gewerbesteuer auf

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und tritt mit Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2025/2026 außer Kraft.

Wilgartswiesen, den 14.08.2025
gez. Markus Schöffel, Ortsbürgermeister

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 14.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Hermann Rippberger
Erster Beigeordneter