Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7a Steuerfreie Hundehaltung
§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro gefährlicher Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(3) Gefährliche Hunde sind
(4) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typabstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.
(6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann am 15. Mai mit einem Jahresbetrag fällig.
(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so ist eine Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
(1) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeitnah zu belegen.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
(2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 3 ff. ausgenommen.
(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 24.01.2011 außer Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.