Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 6.524.820 € | + 52.900 € | 6.577.720 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 6.524.070 € | + 30.210 € | 6.554.280 € |
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| der Jahresüberschuss | 750 € | + 22.690 € | 23.440 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 142.020 € | + 20.190 € | 162.210 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 385.800 € | + 37.200 € | 423.000 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.003.000 € | + 143.500 € | 2.146.500 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 1.617.200 € | + 106.300 € | - 1.723.500 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.475.180 € | + 86.110 € | 1.561.290 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 1.617.200 Euro auf | 1.723.500 Euro |
| zusammen | von bisher | 1.617.200 Euro auf | 1.723.500 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 1.450.000 Euro auf 100.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 1.015.000 Euro auf 100.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 4.000.000 Euro festgesetzt auf 4.000.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 3.423.751 Euro festgesetzt auf 3.164.000 Euro.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird neu auf 31,0 v. H. festgesetzt.
Für den sachlichen Bedarf der Grundschulen Hauenstein und Wilgartswiesen wird von den verbandsangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 eine Sonderumlage erhoben.
Der Umlagesatz für das Jahr 2025 wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt von bisher 4,88 auf 5,83 v.H.
Das Umlagesoll erhöht sich von 437.690 Euro planmäßig auf 562.200 Euro für das Haushaltsjahr 2025.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 9.151.837 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 9.158.517 Euro und zum 31.12.2025, 9.181.957 Euro.
Eine staatsaufsichtliche Genehmigung von Seiten der Kreisverwaltung Südwestpfalz für das Jahr 2025 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 28.07.2025 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 22.08.2025 bis einschließlich 01.09.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.
Hauenstein, 21.08.2025