Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Abs. 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes erhält folgende Fassung:
(1) Das Elektrizitätswerk und das Freibad der Gemeinde werden als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
Die Betriebsführung für den Betriebszweig Energieversorgung ist auf die SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs- AG übertragen. Nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 Satz 2 EigAnVO sind daher die Vorschriften über die Werkleitung, insbesondere § 4 und 5 EigAnVO, auf die Betriebsführerin übertragen.
Gemäß dem zwischen der Ortsgemeinde Hauenstein, nachfolgend Auftraggeber, und der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, nachfolgend Auftragnehmer, am 29.08.2022 geschlossenen Vertrag - gemeinsam auch Partner genannt - übernimmt der Auftragnehmer die Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitung für den Energie- und Bäderbetrieb, Sparte Energieversorgung.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die bisherige Bezeichnung „Werkleitung“ mit Wirkung für die Zukunft durch die Bezeichnung „Betriebsführer“ ersetzt wird.
Der Betriebsführer ist für den Betriebszweig Energieversorgung alleinvertretungsberechtigt.
Die Betriebsführung für den Betriebszweig Bäderbetrieb ist auf die Verbandsgemeinde Hauenstein übertragen. Nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 Satz 2 EigAnVO sind daher die Vorschriften über die Werkleitung, insbesondere § 4 und 5 EigAnVO, auf die Betriebsführerin übertragen
Gemäß dem zwischen der Ortsgemeinde Hauenstein, nachfolgend Auftraggeber, und der Verbandsgemeinde Hauenstein, nachfolgend Auftragnehmer, am 29.08.2022 geschlossenen Vertrag - gemeinsam auch Partner genannt - übernimmt der Auftragnehmer die Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitung für den Energie- und Bäderbetrieb, Sparte Freibad.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die bisherige Bezeichnung „Werkleitung“ mit Wirkung für die Zukunft durch die Bezeichnung „Betriebsführer“ ersetzt wird.
Der Betriebsführer ist für den Betriebszweig Energieversorgung alleinvertretungsberechtigt.
Die Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Hinweis:
Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.