Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.772.400 € | 9.150.320 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.394.830 € | 9.382.870 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) | - 622.430 € | - 232.550 € |
| im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 217.330 € | 189.890 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.141.600 € | 1.219.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.901.800 € | 1.764.800 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 760.200 € | - 545.800 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 977.530 € | 355.910 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | 272.600 € | 417.190 € |
| zusammen auf | 272.600 € | 417.190 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| 2023 | 2024 |
| wird festgesetzt auf | 0 € | 1.744.600 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | ||
| 2023 | 2024 |
| beläuft sich auf | 0 € | 897.380 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und
| Investitionsförderungsmaßnahmen | 2023 | 2024 |
| E-Werk Vertrieb | 0 € | 0 € |
| E-Werk Netzbetrieb | 0 € | 0 € |
| Wasgaufreibad | 196.500 € | 0 € |
| Nahwärmeversorgung | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 196.500 € | 0 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
|
| 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt | ||
| festgesetzt: | 2023 | 2024 |
| Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund auf | 48,00 € | 48,00 € |
| - für den zweiten Hund auf | 72,00 € | 72,00 € |
| - für jeden weiteren Hund auf | 96,00 € | 96,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund auf | 240,00 € | 240,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund auf | 360,00 € | 360,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund auf | 480,00 € | 480,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175/, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) werden festgesetzt:
Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege
|
| 2023 | 2024 |
| je Hektar | 15,00 € | 15,00 € |
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt (vorl.) — 13.178.183 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 12.785.571 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 12.163.141 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 11.930.591 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird sowohl für das Haushaltsjahr 2023 und das Haushaltsjahr 2024 in einem Fall zugelassen.
II.
Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 17.07.2023 erteilt worden.
III.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 15.09.2023 bis einschließlich 25.09.2023, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
IV.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.