aufgrund der §§ 1 und 13 Abs. 1 und Abs. 2, 104, 105 und 106 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein folgende
Allgemeinverfügung
(1) Am 15. September 2023 wird ab 10:00 Uhr rund um die Fundstelle „Auf dem Erbenbuckel“ in Wilgartswiesen eine Sperrzone mit einem Radius von 300 Metern ab dem Entschärfungsobjekt eingerichtet.
(2) Am 15. September 2023, in der Zeit von 10:00 Uhr bis zum Ende der Maßnahme ist es verboten, sich innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Die Sperrzone ist der in der Anlage beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
(3) Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwanges angedroht.
(5) Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, die Einsatzkräfte der Polizei, berechtigte Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Hauenstein, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
(6) Der Abschluss der Entschärfung und die Aufhebung der Sperrzone wird durch die Verbandsgemeinde Hauenstein bekannt gegeben.
(7) Für den Fall, dass die Bergung und Entschärfung der Bombe am 15. September 2023 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, gelten die Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung für einen Ausweichtermin entsprechend.
(8) Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung bis zur Aufhebung der Sperrzone durch die Verbandsgemeinde Hauenstein als allgemein bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können am Aushangkasten der Verbandsgemeindeverwaltung in der Schulstraße 4, 76846 Hauenstein eingesehen werden.
Begründung:
Im Bereich „Auf dem Erbenbuckel“ in Wilgartswiesen wurde eine Fliegerbombe gefunden. Diese muss zwingend zeitnah entschärft werden.
Die Entschärfung der Fliegerbombe erfolgt durch den Kampfmittelräumdienst am 15. September 2023. Bei der Entschärfung besteht die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben aller, im Umkreis von 300 Metern vom Fundort befindlichen Personen, da es im Rahmen der Entschärfung auch zur Detonation kommen kann.
Die Evakuierung des betroffenen Gebietes ist nach § 13 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot – erforderlich, da innerhalb des 300 Meter Sperrbereiches im Falle einer Detonation erheblichen Schäden an Gebäude und eine akute Gefahr für Leib und Leben der sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen zu erwarten sind.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und liegt im öffentlichen Interesse. Die aufgefundene Fliegerbombe muss vor Ort entschärft oder ggf. sogar kontrolliert gesprengt werden, da ein Abtransport nicht möglich ist. Es besteht die drohende Gefahr, dass bei einer Detonation der Fliegerbombe Personen u.a. auch durch Splitterwirkung verletzt werden könnten. Die dadurch bestehende akute Gefahrenlage für Leib und Leben kann nur durch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot während der Entschärfung wirksam unterbunden werden.
Der Notwendigkeit der Evakuierung ist Vorrang vor etwaigen Individualinteressen einzuräumen. Demnach hat das private Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs, in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, zurückzustehen. Auch eine etwaige persönliche Einwilligung in eine Lebensgefahr ändert am objektiven Vorliegen einer unmittelbar zu beseitigenden Gefahrenlage nichts.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 sind Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung vollziehbar und die Androhung des unmittelbaren Zwanges zulässig. Andere geeignete Zwangsmittel sind nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, 76846 Hauenstein, zu erklären.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Nist, Tel. 06392/915-114, Email: michael.nist@hauenstein.rlp.de.