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Hauensteiner Bote
Ausgabe 37/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung

vom 4. September 2025 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hauenstein

vom 3. September 2018

Der Gemeinderat Hauenstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderungen

Folgende Paragraphen der bisherigen Friedhofssatzung werden wie folgt neu gefasst bzw. geändert:

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Vorschriften der Friedhofsatzung und des Friedhofplanes sind einzuhalten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern für Erdbestattungen (§§ 14 und 15) beträgt die Tiefe zur Grabsohle 2,30 m.

Die Tiefe der einzelnen Urnengräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 80 cm. Bei Tieferlegung einer Urne ist die erste Urne in 1,20 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der zweiten Urne eine Deckung von 50 cm verbleibt. Zwischen beiden Urnen muss eine Erdschicht von mind. 10 cm gegeben sein.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Auf dem alten Friedhofsteil sind Ausnahmen zulässig.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale, Grabeinfassungen einschl. Fundamente bei Erdbestattungen vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.

Im Einzelfall kann von dem Entfernen der Grabeinfassung einschl. Fundamente abgewichen werden, wenn der Grabrechtsbesitzer nachweisen kann, dass in der Grabstelle ein Säulenfundament entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft errichtet ist. Die Fundamente sind bei der Errichtung von der Gemeinde abzunehmen. Das Grabmal ist in jedem Falle zu entfernen.

(5) In einem Grab (ausgenommen Reihengrabstätten) können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,30 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1 m verbleibt.

(6) Auf der oberen Terrasse auf dem neuen Friedhofsteil ist eine Fläche für Urnenrasengrabstätten angelegt. Die einzelnen Grabstätten werden mit einer einheitlichen Grabplatte der Größe 0,40 x 0,40 x 0,08 Meter abgedeckt. Auf den Platten ist eine individuelle Beschriftung möglich. Urnenrasengrabstätten werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ebenerdig verfüllt. Der Blumenschmuck der Bestattung kann auf die ebenerdige Grabstätte gelegt werden, muss aber von den Angehörigen (Grabbesitzer, Nutzungsberechtigten) innerhalb von 2 Wochen nach der Bestattung entfernt werden. Wird der Blumenschmuck nicht rechtzeitig entfernt, werden die Arbeiten von der Gemeinde ausgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten (durch den Nutzungsberechtigten) sind der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(7) Ab Baum 4 (ab 2025) auf dem Urnenrasengrabfeld sowie im „Neuen Urnengrabfeld“ sind Tieferlegungen von Urnen gemäß Absatz 2 erlaubt. Die erste Bestattung muss eine Tieferlegung sein.

(8) Die Bestandsurnengräber sind von der Möglichkeit der Tieferlegung ausgenommen.

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Anonyme Reihengrabstätten

c)

Einstellige Grabstätten

d)

Doppelgrabstätten

e)

Familiengrabstätten

f)

Urnenreihengrabstätten

g)

Anonyme Urnenreihengrabstätten

h)

Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasengrabstätten

i)

Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Grabstätten haben folgende Außenmaße

§ 15

Doppel- und Familiengrabstätten

Absatz 9 entfällt.

§ 16

Urnengrabstätte- und –beisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Reihengrabstätten 1 Asche

b)

in einstelligen Grabstätten bis zu 2 Aschen

c)

in Doppelgrabstätten bis zu 4 Aschen

d)

in Familiengrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle

e)

in Urnengrabstätten (80 x 80 cm) bis zu 4 Aschen

f)

in Urnenreihengrabstätten (50 x 50 cm) 1 Asche

g)

in Urnenrasengrabstätten (Baum 1-3 oberer Friedhofsteil) 1 Asche

h)

in Urnenrasengrabstätten (ab Baum 4 oberer Friedhofsteil) bis zu 2 Aschen mit Tieferlegung

i)

in Urneneinzelwahlgrabstätten („Neues Urnengrabfeld“) bis zu 2 Aschen mit Tieferlegung

j)

in Urnendoppelwahlgrabstätten („Neues Urnengrabfeld“) bis zu 4 Aschen mit Tieferlegung

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Die Bestattungsgenehmigung erteilt die Friedhofsverwaltung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, einstellige Grabstätten, Doppel- und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und –beisetzungen.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Urnenbestattungen auf dem anonymen Grabfeld, die ohne Kenntnis der Lage des Grabes bzw. ohne die Teilnahme der Angehörigen oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen werden.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Besitzer der Grabstätte ist verpflichtet, das Grab in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten.

§ 21

Größe der Grabmale

Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,50 m, für Kinder eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. Grabmale für Urnengrab- und Urnenreihengrabstätten sollen eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen. Die Höhe wird jeweils ab Oberkante der Grabeinfassung gemessen.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit kann ein Antrag auf vorzeitige Einebnung bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei einstelligen Grabstätten, sowie bei Doppel- Familien- und Urnengrabstätten, die erneut angekauft wurden, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Entsorgung der Grabmale einschl. –einfassungen.

(4) Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen zur Abräumung der Grabstätte eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hauenstein, den 4. September 2025
Steffen Mellein
Ortsbürgermeister

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 11.09.2025
Patrick Weißler
Bürgermeister