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Hauensteiner Bote
Ausgabe 41/2022
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung vom 11. Oktober 2022

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hauenstein

vom 25. November 2010

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 4 der bisherigen Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihen-, einstellige-, Doppel- oder Familiengrabstätten für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  250,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  600,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung  —  200,00 €

d) Tieferlegung  —  770,00 €

2.

Bei Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen von 100 % der Gebühren nach Buchstaben a) bis d) erhoben.

3.

Für die Bereitstellung von Holz und sonstigen Geräten (u.a. Kompressor) wird eine Gebühr von 26,00 €/Sterbefall (keine Aschen) erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hauenstein, den 11.10.2022
Zimmermann
Ortsbürgermeister

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.