zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hauenstein
vom 25. November 2010
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 der bisherigen Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| 1. | Reihen-, einstellige-, Doppel- oder Familiengrabstätten für Verstorbene |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 250,00 € | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 600,00 € | |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung — 200,00 € | |
| d) Tieferlegung — 770,00 € | |
| 2. | Bei Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen von 100 % der Gebühren nach Buchstaben a) bis d) erhoben. |
| 3. | Für die Bereitstellung von Holz und sonstigen Geräten (u.a. Kompressor) wird eine Gebühr von 26,00 €/Sterbefall (keine Aschen) erhoben. |
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.