Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hauenstein hat am 29.09.2022 den Bebauungsplan „Am Paddelweiher“, 4. Erweiterung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Gegenstand des Bebauungsplanes
Das Plangebiet betrifft das Flurstück Nr. 4545/2 im Südwesten der Ortslage Hauenstein, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wanderparkplatz „Farrenwiese“, zum Vereinsgelände der Boulefreunde Hauenstein sowie zum Grillplatz der Ortsgemeinde Hauenstein gelegen.
Durch den Bebauungsplan soll mittelfristig die Möglichkeit geschaffen werden, eine derzeit nur mit einem Notdach versehene Hütte auf dem vereinseigenen Grundstück der Pfadfinder instand zu setzen und je nach Entwicklung des Pfadfinderstamms und der damit verbundenen Bedürfnisse infrastrukturell zu ergänzen. Die Hütte soll zum Aufbewahren von Material für die Gruppenstunden der Pfadfinder sowie als Witterungsschutz genutzt werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Paddelweiher“, 4. Erweiterung in Kraft.
Die Satzung wurde ausgefertigt am 30.09.2024
Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz kann während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, 76846 Hauenstein, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 233 BauGB
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO RLP hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.