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Hauensteiner Bote
Ausgabe 41/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Genehmigung der 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hauenstein, Gemarkung Hauenstein (Bereich des Bebauungsplanes „Am Paddelweiher“, 4. Erweiterung (Pfadfinderhütte))

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat mit Verfügung vom 10.09.2024, Az.: VI/62/610-12, aufgrund des § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), als zuständige Verwaltungsbehörde die vom Rat der Verbandsgemeinde Hauenstein am 14.05.2024 beschlossene 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hauenstein in der Gemarkung Hauenstein genehmigt.

Die 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes betrifft den Bereich des Bebauungsplans „Am Paddelweiher“, 4. Erweiterung (Pfadfinderhütte) in der Gemarkung Hauenstein.

Das Plangebiet ist in der nachstehenden Karte dargestellt.

Übersichtsplan ohne Maßstab

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der derzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hauenstein, Gemarkung Hauenstein, wirksam.

Jedermann kann die 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 233 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind

Hauenstein, 30.09.2024
Patrick Weißler
Bürgermeister