Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.946.260 € | 2.903.990 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.282.770 € | 3.237.670 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) | - 336.510 € | - 333.680 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 249.350 € | - 250.130 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 851.920 € | 439.420 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.456.350 € | 1.159.350 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 604.430 € | - 719.930 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 853.780 € | 970.060 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | 127.180 € | 719.930 € |
| zusammen auf | 127.180 € | 719.930 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
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| 2025 | 2026 |
| wird festgesetzt auf | 187.130 € | 341.700 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können
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| 2025 | 2026 |
| wird festgesetzt auf | --- € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | ||
| beläuft sich auf | --- € | --- € |
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| - | Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B - Wohngrundstücke | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - | Grundsteuer B – Nichtwohngrundstücke | 770 v. H. | 770 v. H. |
| - | Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |||
| - | für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 84,00 € | 84,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 600,00 € | 600,00 € |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 1.200,00 € | 1.200,00 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.800,00 € | 1.800,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege
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| 2025 | 2026 |
| je Hektar | 0,00 € | 0,00 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 Haushaltsvorvorjahr beträgt (vorl.) | 5.497.437 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 Haushaltsvorjahr beträgt (vorl.) | 4.971.667 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 Haushaltsjahr beträgt | 4.635.157 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 Haushaltsfolgejahr | 4.301.477 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 30.09.2025 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 10.10.2025 bis einschließlich 20.10.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.