Titel Logo
Hauensteiner Bote
Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

der Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Wilgartswiesen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

vom 10.09.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2025

2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.946.260 €

2.903.990 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.282.770 €

3.237.670 €

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)

- 336.510 €

- 333.680 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

- 249.350 €

- 250.130 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

851.920 €

439.420 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

1.456.350 €

1.159.350 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 604.430 €

- 719.930 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

853.780 €

970.060 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite

--- €

--- €

verzinste Kredite auf

127.180 €

719.930 €

zusammen auf

127.180 €

719.930 €

§ 3

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

2025

2026

wird festgesetzt auf

187.130 €

341.700 €

§ 4

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

2025

2026

wird festgesetzt auf

--- €

0 €

beläuft sich auf

--- €

--- €

§ 5

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:

2025

2026

-

Grundsteuer A

345 v. H.

345 v. H.

-

Grundsteuer B - Wohngrundstücke

465 v. H.

465 v. H.

-

Grundsteuer B – Nichtwohngrundstücke

770 v. H.

770 v. H.

-

Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

48,00 €

48,00 €

-

für den zweiten Hund

84,00 €

84,00 €

-

für jeden weiteren Hund

96,00 €

96,00 €

-

für den ersten gefährlichen Hund

600,00 €

600,00 €

-

für den zweiten gefährlichen Hund

1.200,00 €

1.200,00 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.800,00 €

1.800,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:

Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege

2025

2026

je Hektar

0,00 €

0,00 €

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 Haushaltsvorvorjahr beträgt (vorl.)

5.497.437 €

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 Haushaltsvorjahr beträgt (vorl.)

4.971.667 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 Haushaltsjahr beträgt

4.635.157 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 Haushaltsfolgejahr

4.301.477 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.500 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.

II.

Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 30.09.2025 erteilt worden.

III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 10.10.2025 bis einschließlich 20.10.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

IV.

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Wilgartswiesen, 09.10.2025
Markus Schöffel
Ortsbürgermeister