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Hauensteiner Bote
Ausgabe 42/2022
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Hauenstein für die Haushaltsjahre 2022 - 2023 vom 19.07.2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2022

2023

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.884.910 €

6.169.590 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

6.039.630 €

6.498.990 €

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)

- 154.720 €

- 329.400 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

600 €

1.530 €

2022

2023

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

237.000 €

1.157.800 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

706.500 €

2.062.250 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 469.500 €

- 904.450 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

468.900 €

902.920 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

für

2022

2023

zinslose Kredite

--- €

--- €

verzinste Kredite auf

408.330 €

904.450 €

zusammen auf

408.330 €

904.450 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

2022

2023

Verpflichtungsermächtigungen

werden wie folgt veranschlagt:

--- €

1.435.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

2022

2023

beläuft sich auf

0 €

1.288.080 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

2022

2023

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie folgt festgesetzt

3.000.000 €

3.000.000 €

§ 5 a

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

2022

2023

Kanalwerk auf

710.500 €

2.342.850 €

Wasserwerk auf

97.900 €

1.748.100 €

zusammen auf

808.400 €

4.090.950 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

Kanalwerk auf

1.500.000 €

1.500.000 €

Wasserwerk auf

1.500.000 €

1.500.000 €

zusammen auf

3.000.000 €

3.000.000 €

Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden nicht festgesetzt.

§ 5 b

Erhebung wiederkehrender Beiträge

Von den entgeltsfähigen Kosten nach § 11 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der jeweils gültigen Fassung werden 42 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.

Von den entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 37 % und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung

63 % als wiederkehrenden Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 5c

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:

1. Wasserversorgung

2022

2023

a) Wassergebühr pro m³ Wasserverbrauch (inkl. 7 % USt)

2,65 Euro

2,65 Euro

b) Wiederkehrende Beiträge pro m² gewichtete Grundstücksfläche und Jahr (inkl. 7 % USt)

0,16 Euro

0,16 Euro

c) Einmalige Beiträge für

aa) Straßenleitungen pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt)

4,91 Euro

4,91 Euro

bb) übrige Anlagen pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt)

4,02 Euro

4,02 Euro

d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse

aa) außerhalb des öffentl. Verkehrsraumes von der Grundstücksgrenze bis zum Absperrventil nach dem Wasserzähler

aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

481,50 Euro

481,50 Euro

bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

535,00 Euro

535,00 Euro

bb) im öffentlichen Verkehrsraum von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze

aa) für die Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird

aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

3.210,00 Euro

3.210,00 Euro

bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

3.210,00 Euro

3.210,00 Euro

bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde

aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

278,20 Euro

278,20 Euro

bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt)

385,20 Euro

385,20 Euro

2. Abwasserbeseitigung

2022

2023

a) Schmutzwasserbeseitigung

aa) Schmutzwassergebühr pro m³ Abwasser

2,50 Euro

2,50 Euro

bb) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser pro m² gewichtete Fläche

0,16 Euro

0,16 Euro

b) Niederschlagswasserbeseitigung

0,39 Euro

0,39 Euro

aa) Niederschlagswassergebühr pro m² tatsächlich angeschlossene Fläche

bb) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser pro m² mögliche Abflussfläche

0,34 Euro

0,34 Euro

c) Einnmalige Beiträge für

aa) Straßenleitungen

7,65 Euro

7,65 Euro

bb) übrige Anlagen

5,26 Euro

5,26 Euro

pro m² gewichtete Grundstücksfläche

d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse

Pauschalbetrag für Anschlussleitung vom öffentlichen Verkehrsraum bis zur Grundstücksgrenze

aa) für alle Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird

4.500,00 Euro

4.500,00 Euro

bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde

615,00 Euro

615,00 Euro

Die erforderliche Verlängerung der Hausanschlussleitung von der Grundstücks-Grenze bis zum Kontrollschacht wird zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

cc) Pauschalbetrag für Reinigungsöffnung auf dem Grundstück (Kontrollschacht) 2.500,00 Euro 2.500,00 Euro

§ 6

Verbandsgemeinde-Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

2022

2023

- die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf

28,00

29,90

- die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf

28,00

29,90

- die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf

28,00

29,90

- die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf:

28,00

29,90

- die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf

28,00

29,90

- die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus den Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf

28,00

29,90

Das Umlagesoll beläuft sich planmäßig auf 2.921.440 € für das Jahr 2022 und auf 2.962.000 € für das Jahr 2023.

§ 7

Schulumlage

Für den sachlichen Bedarf der Grundschulen Hauenstein und Wilgartswiesen wird von den verbandsangehörigen Gemeinden in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 eine Sonderumlage erhoben. Die Umlage wird nach den Umlagegrundlagen, die die allgemeine Verbandsgemeindeumlage fordert, der Gemeinden Darstein, Dimbach, Hauenstein, Lug, Schwanheim, Spirkelbach und Wilgartswiesen berechnet und für 2022 mit 4,55 v.H. aus der Umlagegrundlage und für 2023 mit vorläufig 4,59 v.H. aus der Umlagegrundlage erhoben.

Das Umlagesoll beträgt im Jahr 2022:  —  408.820 €

im Jahr 2023:  — 412.800 €

§ 8

Eigenkapital

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird sowohl für das Haushaltsjahr 2022 und das Haushaltsjahr 2023 für jeweils zwei Fälle zugelassen.

Bislang wurde für 3 Beschäftigte die Altersteilzeit bereits in Vorjahren bewilligt. Der Eintritt in die Altersteilzeitphase liegt bei 1 Person im Jahr 2022.

§ 12

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:

1. für Leistungsstufen  —  500 €

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  2.900 €

II.

Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 08.09.2022 erteilt worden.

III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.10.2022 bis einschließlich 31.10.2022, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

IV.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft.

Hauenstein, 20.10.2022
Patrick Weißler
Bürgermeister