Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2022 | 2023 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.884.910 € | 6.169.590 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.039.630 € | 6.498.990 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) | - 154.720 € | - 329.400 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 600 € | 1.530 € |
| 2022 | 2023 | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 237.000 € | 1.157.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 706.500 € | 2.062.250 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 469.500 € | - 904.450 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 468.900 € | 902.920 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| für | ||
| 2022 | 2023 | |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | 408.330 € | 904.450 € |
| zusammen auf | 408.330 € | 904.450 € |
| 2022 | 2023 | |
| Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt: | --- € | 1.435.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| 2022 | 2023 | |
| beläuft sich auf | 0 € | 1.288.080 € |
| 2022 | 2023 | |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie folgt festgesetzt | 3.000.000 € | 3.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 2022 | 2023 |
| Kanalwerk auf | 710.500 € | 2.342.850 € |
| Wasserwerk auf | 97.900 € | 1.748.100 € |
| zusammen auf | 808.400 € | 4.090.950 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Kanalwerk auf | 1.500.000 € | 1.500.000 € |
| Wasserwerk auf | 1.500.000 € | 1.500.000 € |
| zusammen auf | 3.000.000 € | 3.000.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden nicht festgesetzt.
Von den entgeltsfähigen Kosten nach § 11 der Entgeltsatzung Wasserversorgung in der jeweils gültigen Fassung werden 42 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.
Von den entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 37 % und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung
63 % als wiederkehrenden Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. Wasserversorgung | 2022 | 2023 |
| a) Wassergebühr pro m³ Wasserverbrauch (inkl. 7 % USt) | 2,65 Euro | 2,65 Euro |
| b) Wiederkehrende Beiträge pro m² gewichtete Grundstücksfläche und Jahr (inkl. 7 % USt) | 0,16 Euro | 0,16 Euro |
| c) Einmalige Beiträge für | ||
| aa) Straßenleitungen pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt) | 4,91 Euro | 4,91 Euro |
| bb) übrige Anlagen pro m² gewichtete Grundstücksfläche (inkl. 7 % USt) | 4,02 Euro | 4,02 Euro |
| d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse | ||
| aa) außerhalb des öffentl. Verkehrsraumes von der Grundstücksgrenze bis zum Absperrventil nach dem Wasserzähler | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 481,50 Euro | 481,50 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 535,00 Euro | 535,00 Euro |
| bb) im öffentlichen Verkehrsraum von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze | ||
| aa) für die Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 3.210,00 Euro | 3.210,00 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 3.210,00 Euro | 3.210,00 Euro |
| bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde | ||
| aa) bei 1 ¼ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 278,20 Euro | 278,20 Euro |
| bb) bei 1 ½ Zoll Rohrdimension (inkl. 7 % USt) | 385,20 Euro | 385,20 Euro |
| 2. Abwasserbeseitigung | 2022 | 2023 |
| a) Schmutzwasserbeseitigung | ||
| aa) Schmutzwassergebühr pro m³ Abwasser | 2,50 Euro | 2,50 Euro |
| bb) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser pro m² gewichtete Fläche | 0,16 Euro | 0,16 Euro |
| b) Niederschlagswasserbeseitigung | 0,39 Euro | 0,39 Euro |
| aa) Niederschlagswassergebühr pro m² tatsächlich angeschlossene Fläche | ||
| bb) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser pro m² mögliche Abflussfläche | 0,34 Euro | 0,34 Euro |
| c) Einnmalige Beiträge für | ||
| aa) Straßenleitungen | 7,65 Euro | 7,65 Euro |
| bb) übrige Anlagen | 5,26 Euro | 5,26 Euro |
| pro m² gewichtete Grundstücksfläche | ||
| d) Kostenersatz für Grundstückshausanschlüsse | ||
| Pauschalbetrag für Anschlussleitung vom öffentlichen Verkehrsraum bis zur Grundstücksgrenze | ||
| aa) für alle Fälle, bei denen die Verlegung der Anschlussleitung im Zuge der Bebauung bzw. auf Antrag tatsächlich erforderlich wird | 4.500,00 Euro | 4.500,00 Euro |
| bb) für die Altfälle vor dem Jahr 1986, bei denen die Anschlussleitung im Zuge der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze mit verlegt wurde | 615,00 Euro | 615,00 Euro |
Die erforderliche Verlängerung der Hausanschlussleitung von der Grundstücks-Grenze bis zum Kontrollschacht wird zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
| cc) Pauschalbetrag für Reinigungsöffnung auf dem Grundstück (Kontrollschacht) | 2.500,00 Euro | 2.500,00 Euro |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für | 2022 | 2023 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf | 28,00 | 29,90 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf | 28,00 | 29,90 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf | 28,00 | 29,90 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf: | 28,00 | 29,90 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf | 28,00 | 29,90 |
| - die Steuerkraftmesszahl der Einzahlungen aus den Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf | 28,00 | 29,90 |
Das Umlagesoll beläuft sich planmäßig auf 2.921.440 € für das Jahr 2022 und auf 2.962.000 € für das Jahr 2023.
Für den sachlichen Bedarf der Grundschulen Hauenstein und Wilgartswiesen wird von den verbandsangehörigen Gemeinden in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 eine Sonderumlage erhoben. Die Umlage wird nach den Umlagegrundlagen, die die allgemeine Verbandsgemeindeumlage fordert, der Gemeinden Darstein, Dimbach, Hauenstein, Lug, Schwanheim, Spirkelbach und Wilgartswiesen berechnet und für 2022 mit 4,55 v.H. aus der Umlagegrundlage und für 2023 mit vorläufig 4,59 v.H. aus der Umlagegrundlage erhoben.
Das Umlagesoll beträgt im Jahr 2022: — 408.820 €
im Jahr 2023: — 412.800 €
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 | 9.581.159 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 8.953.867 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 8.799.147 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 8.469.747 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird sowohl für das Haushaltsjahr 2022 und das Haushaltsjahr 2023 für jeweils zwei Fälle zugelassen.
Bislang wurde für 3 Beschäftigte die Altersteilzeit bereits in Vorjahren bewilligt. Der Eintritt in die Altersteilzeitphase liegt bei 1 Person im Jahr 2022.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 500 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 2.900 €
II.
Die erforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 08.09.2022 erteilt worden.
III.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.10.2022 bis einschließlich 31.10.2022, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
IV.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2022 in Kraft.