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Hauensteiner Bote
Ausgabe 43/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dimbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 15.05.2024 und 26.09.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

231.730 €

241.110 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

262.020 €

266.280 €

Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag (-)

- 30.290 €

- 25.170 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

- 14.570 €

- 9.350 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

0 €

6.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 €

- 6.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

14.570 €

15.350 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite

--- €

--- €

verzinste Kredite auf

0 €

6.000 €

zusammen auf

0 €

6.000 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf

2024

2025

--- €

--- €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2024

2025

--- €

--- €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquidtitätssicherung

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

0 €

9.981,46 €

§ 5

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:

2024

2025

- Grundsteuer A

345 v. H.

345 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

40,00 €

40,00 €

- für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

- für jeden weiteren Hund

80,00 €

80,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

400,00 €

400,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

500,00 €

500,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

600,00 €

600,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) werden wie folgt festgesetzt:

Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege

2024

2025

je Hektar

7,50 €

7,50 €

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 {{lt}}Haushaltsvorvorjahr{{gt}} betrug (vorl.)

360.925 €

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 {{lt}}Haushaltsvorjahr{{gt}} beträgt (vorl.)

348.515 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 {{lt}}Haushaltsjahr{{gt}} beträgt

318.225 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 {{lt}}Haushaltsfolgejahr{{gt}}

293.055 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.

II.

Eine staatsaufsichtliche Genehmigung für das Haushaltsjahr 2024 durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz ist nicht erforderlich. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz für das Jahr 2025 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 16.10.2024 erteilt.

III.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 25.10.2024 bis einschließlich 05.11.2024, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

Die jeweils gültigen Corona-Bestimmungen sind zu beachten.

IV.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.

Dimbach, 24.10.2024
Thomas Funck
Ortsbürgermeister