Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 231.730 € | 241.110 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 262.020 € | 266.280 € |
| Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag (-) | - 30.290 € | - 25.170 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 14.570 € | - 9.350 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 0 € | 6.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | - 6.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 14.570 € | 15.350 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite | --- € | --- € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 6.000 € |
| zusammen auf | 0 € | 6.000 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf
| 2024 | 2025 |
| --- € | --- € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
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| 2024 | 2025 |
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| --- € | --- € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 0 € | 9.981,46 € |
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| - Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 40,00 € | 40,00 € |
| - für den zweiten Hund | 60,00 € | 60,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 € | 400,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600,00 € | 600,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) werden wie folgt festgesetzt:
Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege
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| 2024 | 2025 |
| je Hektar | 7,50 € | 7,50 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 {{lt}}Haushaltsvorvorjahr{{gt}} betrug (vorl.) | 360.925 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 {{lt}}Haushaltsvorjahr{{gt}} beträgt (vorl.) | 348.515 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 {{lt}}Haushaltsjahr{{gt}} beträgt | 318.225 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 {{lt}}Haushaltsfolgejahr{{gt}} | 293.055 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Eine staatsaufsichtliche Genehmigung für das Haushaltsjahr 2024 durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz ist nicht erforderlich. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz für das Jahr 2025 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 16.10.2024 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 25.10.2024 bis einschließlich 05.11.2024, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.
Die jeweils gültigen Corona-Bestimmungen sind zu beachten.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.