Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 3 „Verleihung von Nutzungsrechten an einstellige-, Doppel- oder Familiengrabstätten“ erhält folgende Ergänzung:
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
| ad) Urnenwahlgrabstätte — 250,00 € |
| ae) Urnenrasengrabstätte — 270,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für |
| bd) jede weitere Urnenwahlgrabstätte — 10,00 € |
| be) jede weitere Urnenrasengrabstätte — 10,80 € |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. |
| d) | Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte (einstellige Grabstätte, Urnengrabstätte, Urnenreihengrabstätte) auf die Dauer der Nutzungszeit als Rasengrabstätte — 416,75 € |
| e) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe d) für einstellige Grabstätten und Urnengrabstätten bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr als Rasengrabstätte — 16,67 € |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
§ 4 „Ausheben und Schließen der Gräber“ wird wie folgt ergänzt:
| e) | Tieferlegung einer Urne — 200,00 € |
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.