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Hauensteiner Bote
Ausgabe 44/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dimbach vom 23. Oktober 2023

Der Gemeinderat Dimbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge und Urnen

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Einstellige Grabstätten

§ 15

Doppel- und Familiengrabstätten

§ 16

Urnengrabstätten und -beisetzungen

§ 17

Urnenrasengrabstätten

§ 18

Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgem. Gestaltungsvorschriften

§ 20a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22

Grabeinfassungen und -abdeckungen

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

§ 24

Verkehrssicherheitspflicht der Grabmale

§ 25

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

8. Schlussbestimmungen

§ 29

Alte Rechte

§ 30

Haftung

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

§ 32

Gebühren

§ 33

Inkrafttreten

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dimbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Dimbach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in einstelligen Grabstätten sowie Doppel-, Familien- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere einstellige Grabstätte sowie Doppel- Familien- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden sie bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, soweit möglich einem Angehörigen des Verstorbenen, bei einstelligen Grabstätten die erneut angekauft wurden sowie bei Doppel- Familien- oder Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere ausgenommen Blindenhunde mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

ib) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbart sind.

(4) Feiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen von gewerblichen Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 2.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen einstelligen Grabstätte sowie Doppel-, Familien- oder Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Für die Beisetzung von Urnen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Vorschriften der Friedhofsatzung und des Friedhofplanes sind einzuhalten. Evtl. anfallende Kosten haben die Angehörigen in voller Höhe zu tragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§§ 14 und 15) beträgt die Tiefe zur Grabsohle 2,20 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Für Urnenbestattungen gelten folgende Regelungen:

Rasenurnengräber

Grabplatte Höhe 0,30 m / Breite 0,40 m (seitlicher Abstand zwischen Grabplatte 0,6 m und Abstand zwischen Grabreihen von 1,0 m angenommen)

Urnengräber mit Grabeinfassung

Abmessung 0,6 x 1,0 m und einem seitlichen Abstand von 0,40 m

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) In einem Grab (ausgenommen Reihengrabstätten) können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,20 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1 m verbleibt.

(6) Rasengrabstätten (einstellige Grabstätten, Urnengrabstätten und Urnenreihengrabstätten) werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ebenerdig verfüllt. Der Blumenschmuck der Bestattung kann auf die ebenerdige Grabstätte gelegt werden, muss aber von den Angehörigen (Grabbesitzer, Nutzungsberechtigten) innerhalb von 4 Wochen nach der Bestattung entfernt werden. Wird der Blumenschmuck nicht rechtzeitig entfernt, werden die Arbeiten von der Gemeinde ausgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten sind der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(7) Belegungsvorschriften für Urnenrasenbestattungen

Das nachfolgende Bild zeigt einen Bereich der Rasengrabstätten für Urnenbestattungen.

1: Fläche für Rasenurnengräber 5 x 6 m

Es entstehen insgesamt 30 Grabstellen

Mit vorgegebener Grabplatte Höhe 0,30 m / Breite 0,40 m (seitlicher Abstand zwischen Grabplatte 0,6 m und Abstand zwischen Grabreihen von 1,0 m angenommen)

2: Fläche für Urnengräber mit Grabeinfassung 15 Meter

Es entstehen dadurch 14 Grabstellen bei Abmessung 0,6 x 1,0 m und einem seitlichen Abstand von 0,40 m

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus einstelligen Grabstätten, die erneut angekauft wurden, sowie aus Doppel- Familien- oder Urnengrabstätten (auch Rasengrabstätten) der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Einstellige Grabstätten

c)

Doppelgrabstätten

d)

Familiengrabstätten

e)

Urnenwahlgrabstätten

f)

Urnenrasengrabstätten

g)

Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Grabstätten haben folgende Außenmaße

(4) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. Der Abstand zwischen den Grabreihen ergibt sich aus dem Friedhofsplan.

Werden zwei oder mehr Grabstätten zu einer Mehrfachgrabstätte vereinigt, so wird der Zwischenraum zwischen den zusammengelegten Einzelgrabstätten der Mehrfachgrabstätte zugeschlagen.

(5) Das Abräumen von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird zwei Monate vorher dem Verfügungsberechtigten bekanntgegeben.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Das Abräumen des Einzelgrabfeldes oder von Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 kann durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenbeisetzung nach § 16.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Einstellige Grabstätten

(1) Einstellige Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit besteht die Möglichkeit, die einstelligen Grabstätten erneut auf maximal 25 Jahre anzukaufen. Der Erwerb der Grabstätte kann auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen, der Zeitraum von 5 Jahren darf jedoch nicht unterschritten werden.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) § 15 Abs. 2, 5 bis 9 ist analog anzuwenden.

§ 15 Doppel- und Familiengrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind zweistellige, Familiengrabstätten drei- und mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

b)

auf die Kinder

c)

auf die Eltern

d)

auf den sonstigen Sorgeberechtigten

e)

auf die Geschwister

f)

auf die Großeltern

g)

auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

h)

auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppel- oder Familiengrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Doppel- oder Familiengrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16 Urnengrabstätte- und - beisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten

b)

in Reihengrabstätten 1 Asche

c)

in einstelligen Grabstätten bis zu 4 Aschen (mit Tieferlegung)

d)

in Doppelgrabstätten bis zu 8 Aschen (mit Tieferlegung)

e)

in Familiengrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle

f)

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen (mit Tieferlegung)

g)

in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen (mit Tieferlegung)

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, einstellige Grabstätten, Doppel- und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und -beisetzungen.

§ 17 Urnenrasengrabstätten

(1) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengrabstätten entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

(3) Urnenrasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden.

Urnenrasengrabstätte:

Die in den folgenden Bildern enthaltenen Festlegungen für die Grabstätte sind bindend.

Die Maße für die Lage und Größe der Gedenkplatte (liegender Gedenkstein) sind einzuhalten.

(3) Urnenrasengrabstätten können jederzeit angekauft werden. Die Urnenrasengrabstätten können ausgesucht werden. Bei einer späteren Bestattung muss das Nutzungsrecht so verlängert werden, dass die Ruhezeit (25 Jahre) eingehalten wird. Der Verkauf (und Nutzung) an Personen die nicht Einwohner der Gemeinde Dimbach waren/sind bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Dimbach bzw. der Friedhofsverwaltung.

(4) Auf der Fußseite ist pro Grabstätte eine bodenbündig gesetzte Gedenkplatte von 40 cm x 30 cm für die Urnenrasengrabstätten zwingend vorgeschrieben. Die korrekte Lage der Platte ist aus Punkt 2 ersichtlich und ist zwingend vorgeschrieben, damit ein einheitliches Gesamtbild auf dem Friedhof erreicht wird.

(5) Die Gedenkplatte kann individuell beschriftet werden, jedoch nicht mit erhabenen Schriftzeichen. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig, dies gilt auch für Vasen, Gestecke etc.

(6) Für die Urnenrasengräber legt die Gemeinde eine durchgehende Grünfläche an (Rasen, Gräser, Moose wie im Moment auf den Friedhof vorhanden, Wiese), die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gemäht wird. Vasen, Grablichter, Steine, Blumen und Pflanzen u.a. sind im Bereich der Urnenrasengräber nicht zulässig. Die Mäharbeiten werden von März bis Oktober durchgeführt. Nicht gemäht wird im November, Dezember, Januar und Februar. Im Bereich der Urnenrasengräber erfolgt kein Winterdienst wie z.B. Eis- und Schneeräumung.

(7) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Urnenrasengräber auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dimbach. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gemeinde Dimbach unterhält die Flächen der Urnenrasengrabstätten. Es ist nicht zulässig, die Gräber der Urnenrasengrabstätten zu bepflanzen oder feste Auf- und Einbauten zu errichten.

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für die Gestaltung der Grabmale von Rasengrabstätten gelten die Gestaltungsvorschriften des § 17 entsprechend.

§ 22 Grabeinfassungen und -abdeckungen

(1) Auf dem Friedhof sind Grabeinfassungen bis zu einer Höhe von 30 cm (ohne Grabeindeckung) zulässig. Abweichungen sind möglich, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

(2) Auf allen Grabstätten (ausgenommen Rasengrabstätten) sind geschlossene Grababdeckungen aus Natursteinen zulässig.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei einstelligen Grabstätten, die erneut angekauft wurden, sowie bei Doppel- und Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei einstelligen Grabstätten, die erneut angekauft werden, sowie bei Doppel- Familien- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen zur Abräumung der Grabstätte eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei einstelligen Grabstätten, die erneut angekauft wurden sowie bei Doppel- und Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Urnenrasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instandgehalten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe von max. 1,00 m je Baum bzw. Strauch darf nicht überschritten werden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(8) Alle Grabrechtsbesitzer und Besucher des Friedhofes sind verpflichtet, die anfallenden Wertstoffe und den Restmüll mit nach Hause zu nehmen und mit den privaten Wertstoffen bzw. Müll zu entsorgen.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Schlussbestimmungen

§ 29 Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f)

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 12, 17 und 22),

g)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),

h)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),

i)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 25),

j)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 7),

k)

Grabstätten vernachlässigt (§ 27).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31. Januar 1997 einschl. der späteren Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dimbach, den 23. Oktober 2023
Thomas Funck, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

    oder

  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 26. Oktober 2023
Patrick Weißler, Bürgermeister